Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.

    Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Tätigkeit in Gesundheitsberufen ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland in diesem Berufsfeld arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.

    Online-Dienst

    Erlaubnis für die Berufsbezeichnung im Bereich Gesundheit

    ID: L100002_123334647

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstraße 2 - 10

    50667 Köln

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben Straf- und berufsrechtliche Erklärung (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O)Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden) Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse) Rettungsassistent/-in einen Nachweis über die abgeleistete praktische Tätigkeit Einen Nachweis über die Einsätze auf RTW/NAW, RTH, NEF, sowie die Einsätze auf dem KTW Masseur/-in und med. Bademeister/-in Nachweis über das Ableisten der praktischen Tätigkeit (6-monatiges Praktikum) gemäß § 7 MPhG entsprechende Anerkennung der Praxis durch die Bezirksregierung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnischer Assistent bestanden haben,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
    • Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
    • amtliches Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
    •  ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
    • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Keine

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Tätigkeit ist vor Beginn anzuzeigen. Zudem ist das Ende der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Berufserlaubnis, Berufszulassung, Operationstechnischer Assistent, OTA, Operationstechnische Assistentin, Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de