Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Altenpflegerin oder Altenpfleger ist in Deutschland reglementiert. Dies ist gesetzlich geregelt.

    Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Altenpflegerin oder Altenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen und in dem Beruf arbeiten.

    Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Tätigkeit in Gesundheitsberufen ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland in diesem Berufsfeld arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.

    Online-Dienst

    Erlaubnis für die Berufsbezeichnung im Bereich Gesundheit

    ID: L100002_123334665

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Köln

    Adresse

    Postanschrift

    Zeughausstr. 2-10

    50667 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221-147-0

    Fax: 0221-147-3185

    E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstraße 2 - 10

    50667 Köln

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
    • (polizeiliches) Führungszeugnis: Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (nicht älter als 3 Monate)
    • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen sich die antragstellende Person in den letzten 5 Jahre aufgehalten hat
    • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben Straf- und berufsrechtliche Erklärung (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O)Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden) Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse) Rettungsassistent/-in einen Nachweis über die abgeleistete praktische Tätigkeit Einen Nachweis über die Einsätze auf RTW/NAW, RTH, NEF, sowie die Einsätze auf dem KTW Masseur/-in und med. Bademeister/-in Nachweis über das Ableisten der praktischen Tätigkeit (6-monatiges Praktikum) gemäß § 7 MPhG entsprechende Anerkennung der Praxis durch die Bezirksregierung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja, z. T.; variiert je nach Land und zuständige Behörde

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
    • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Tätigkeit ist vor Beginn anzuzeigen. Zudem ist das Ende der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Berufserlaubnis, Altenpflegefachkraft, Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung, Berufsurkunde, Berufszulassung, Altenpfleger, Berufsbezeichnung, Altenpflegerin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation