• Winterberg (Landkreis Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / - pfleger Erteilung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" bzw. "Gesundheits- und Krankenpfleger" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" bzw. "Gesundheits- und Krankenpfleger" führen und in dem Beruf arbeiten.

Online-Dienst

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger beantragen

ID: L100002_138721993

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Vertrauensniveau

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Sprache

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Bezirksregierung Arnsberg

Adresse

Postanschrift

Seibertzstraße 1

59821 Arnsberg

Kontakt

Fax: Nicht vorhanden

Telefon Festnetz: 02931820

E-Mail: amg@bra.nrw.de

Version

Technisch geändert am 08.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Bezirksregierung Arnsberg

Adresse

Hausanschrift

Seibertzstraße 1

59821 Arnsberg

Kontakt

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit; Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Führungs-zeugnisses zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate, erfolgen
  • ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord-rhein-Westfalen (MAGS) am 24.03.2023

Version

Technisch geändert am 26.02.2025

Stichwörter

Pflegerin, Pfleger, Krankenpflegerin, Gesundheitspfleger, Krankenpfleger, Krankenschwester, Gesundheitspflegerin, Kinderkrankenschwester

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de

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