• Hellenthal (Landkreis Euskirchen, Nordrhein-Westfalen)
Fahrlehrererlaubnis Erteilung befristet

Erteilung der Anwärterbefugnis beantragen

Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie zunächst eine Anwärterbefugnis. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Nach Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt. 

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Online-Dienst

Fahrlehrererlaubnis Erteilung befristet

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Sprache

Deutsch

Sprache: de

Englisch

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Sprachbezeichnung nativ: English

Ansprechpartner

Führerscheinstelle

Adresse

Hausanschrift

Jülicher Ring 32

53879 Euskirchen

Kontakt

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Kreis Euskirchen

Beschreibung

Abteilung Straßenverkehr

Adresse

Hausanschrift

Jülicher Ring 32

53879 Euskirchen

Kontakt

Telefon Festnetz: 02251/15-695

E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-euskirchen.de

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führerschein im Original und Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
  • Führungszeugnis der Belegart O
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Ärztliches und augenärztliches Zeugnis. Dies muss enthalten, dass Sie für den Beruf des Fahrlehrers geeignet sind. Je nachdem, wie die persönliche Situation es erfordert, kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert werden, zum Beispiel bei Erkrankungen wie Diabetes oder Hypertonie beziehungsweise bei erheblichen Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Bundeszentralregister.
  • Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung.
  • Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.
  • Für Erteilung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE seit mindestens drei Jahren. Sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D

Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

Die erforderlichen Unterlagen können Sie aus § 4 Fahrlehrergesetz entnehmen. Diese sind: Antrag (formlos) Nachweis Ort und Tag der Geburt Lebenslauf Gutachten körperliche und geistige Eignung und Sehfähigkeit gem. der Anlagen 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung nicht älter als 1 Jahr bei Antragstellung oder gültiger C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE Führerschein Ablichtung Kartenführerschein. Wer noch einen rosa oder grauen Pappführerschein hat, muss diesen tauschen. Nachweis Vorbildung (Berufsabschluss oder vergleichbar) Bescheinigung Fahrlehrerausbildungsstätte der Dauer der durchgeführten Ausbildung (kann nachgereicht werden) Führungszeugnis zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Dieses muss direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt werden.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Voraussetzungen

  • geistig, körperlich und fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

Die Voraussetzungen richten sich nach § 2 Fahrlehrergesetz: 21 Jahre (bei Erteilung) Geistig/körperlich geeignet Fachlich und pädagogisch geeignet Keine negativen Tatsachen Abgeschlossene Berufsausbildung in Lehrberuf oder gleichwertig Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis Deutschkenntnisse

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

Die Ausbildung ist eine "Stufen-Ausbildung. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden. 

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.

  • Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine "Anwärterbefugnis mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
  • Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
     (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Bearbeitungsdauer

4 bis 6 Wochen

4 bis 6 Wochen

Kosten

EUR 40,90 für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins. Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden. Sie richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Tarifstelle 303.2 EUR 40,90 für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichte-ten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angege-ben werden Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.: Gebühr 40.90 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

Version

Technisch geändert am 26.02.2025

Stichwörter

Anwärterbefugnis Erteilung, Anwärterbefugnis Erteilung, Fahrschule, Fahrschule, Fahrlehrererlaubnis, Fahrlehrerlaubnis, Anwärterbefugnis, Anwärterbefugnis

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English