Fahrlehrererlaubnis Erteilung

    Erteilung der Fahrlehrererlaubnis beantragen

    Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie hierfür eine Fahrlehrerlaubnis.

    Beschreibung

    Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Nach Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt.

    Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie möchten Ihren ersten Führerschein beantragen. Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

    Online-Dienst

    Führerschein Erstantrag

    ID: L100002_122579559

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Straßenverkehrsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 22718313642

    E-Mail: fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fahr- und Beförderungserlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-43630

    Fax: 02271 83-33622

    E-Mail: fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Führerschein im Original und Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
    • Führungszeugnis der Belegart O
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Ärztliches und augenärztliches Zeugnis. Dies muss enthalten, dass Sie für den Beruf der Fahrlehrerin oder des Fahrlehrers geeignet sind. Je nachdem, wie die persönliche Situation es erfordert, kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert werden, zum Beispiel bei Erkrankungen wie Diabetes oder Hypertonie beziehungsweise bei erheblichen Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Bundeszentralregister.
    • Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung.
    • Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.
    • Für Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
    • Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE seit mindestens drei Jahren. Sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis,Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ein biometrisches, aktuelles Passfoto (Größe 35 x 45 mm) mit hellem Hintergrund (Eine Fotostation ist im Gebäude vorhanden) Name und Anschrift Ihrer Fahrschule (Kopie des Ausbilundgsvertrages) ggf. Anlage bei Beantragung mehrerer Klassen Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T: Sehtest-Bescheinigung Erste-Hilfe-Bescheinigung (mind. 9 x 45 min) Führerschein mit der Schlüsselnummer B197: Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe (ist beim TÜV vor Ablegen der Prüfung vorzulegen) Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17; s. Dienstleistung "Begleitetes Fahren ab 17 beantragen"): Anlage BF 17 unter Angabe der Begleitperson Anlage BF 17 (Einverständnis Begleitperson) Für die weiteren Klassen siehe Dienstleistung "Führerschein erweitern"

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:

    • mindestens 21 Jahre alt ist,
    • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
    • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
    • innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer oder zur Fahrlehrerin ausgebildet worden ist,
    • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
    • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
    • eine Prüfung nach dem Fahrlehrerrecht bestanden hat,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 FahrLG

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    Verfahrensablauf

    Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

    Die Ausbildung ist eine "Stufen-Ausbildung. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

    Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.

    • Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine "Anwärterbefugnis mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
    • Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

    Fristen

    Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
    • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
       (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

    Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach 1 1/2 Wochen kann der Prüfauftrag bereits erteilt werden, wenn Sie Ihren Antrag direkt in der Führerscheinstelle in Bergheim per Express stellen (erhöhte Gebühr in Höhe von 7,68 €); das Expressverfahren kann nicht bei den kreisangehörigen Städten beantragt werden. Sie haben 1 Jahr nach Erteilung des Prüfauftrages Zeit, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. 12 Monate ab bestandener Theorie- muss die praktische Fahrerlaubnisprüfung bestanden werden. Anderenfalls verfällt Ihre theoretische Prüfung, Ihr Antrag und je nach Vertrag Ihr Ausbildungsverhältnis mit der Fahrschule. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist nur innerhalb von 2 Jahren nach vollständiger Fahrerlaubnisprüfung möglich.

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 6 Wochen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aktuell kommt es auf Grund einer Vielzahl von Anträgen zu längeren Bearbeitungszeiten von ca.4-6 Wochen.

    Kosten

    Tarifstelle 303.2 EUR 40,90 für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis einschl. der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichte-ten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angege-ben werden Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.: Gebühr 40.90 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wie alt darf ein Sehtest bei Antragstellung sein?Maximal 2 Jahre. Kann die Fahrerlaubnisprüfung auch in einer Fremdsprache abgelegt werden?Ja. Auf dem Antrag können Sie angeben, in welcher Fremdsprache (abschließend aufgeführt) Sie die Fahrerlaubnisprüfung ablegen möchten. Wie lange ist die "Erste-Hilfe-Bescheinigung" gültig?Ein Leben lang. Wer stellt die Mofa-Prüfbescheinigung aus?Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis. Die Fahrschule beantragt die Abnahme der Prüfung direkt beim TÜV Rheinland.Der TÜV möchte sich ggf. jedoch über die Eignung erkundigen und verweist die Mofa-Bewerber dazu an den Rhein-Erft-Kreis.Für die Bescheinigung an den TÜV inkl. Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)-Anfrage wird eine Gebühr von 8,40 € berechnet. Warum habe ich nach der Prüfung keinen Führerschein erhalten?Wenn der Führerschein nach der Prüfung nicht ausgehändigt wurde, weil Sie z.B. im Besitz eines Führerscheins sind oder eine andere Prüfung als vorher angemeldet absolviert haben, erhalten Sie vom TÜV eine Prüfungs-Bescheinigung (Weißes Blatt). Diese Prüfungs-Bescheinigung kann per E-Mail zugeschickt werden (fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de) ein vorläufiger Führerschein folgt dann per Post (Dauer ca.1-2 Wochen/ Gebühr 9,00 €). Alternativ kann der Termin "Prüfungsbescheinigung vorlegen" gebucht werden um den vorläufigen Führerschein vor Ort ausgestellt zu bekommen (Gebühr 9,00 €). Ggf. muss auch ein neuer Karten-Führerschein bestellt werden (Gebühren insg. 21,54 €). Der neue Karten-Führerschein folgt dann nach ca. 4 Wochen per Post.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fahrerlaubnisbehörde, Führerscheinstelle, Fahrschule, Fahrlehrerlaubnis Erteilung, Fahrlehrerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English