Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung
Beschreibung
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind.
Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Hinweise für Reg.-Bez. Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienste
Gehörlosengeld
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Ansprechpartner
LWL - Inklusionsamt Soziale Teilhabe
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0251 591-5115
E-Mail: soziales@lwl.org
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erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
- Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Gl" (gehörlos)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
- Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
- Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
- Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen
Hinweise für Reg.-Bez. Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle
Formulare
Voraussetzungen
Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.
Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.
Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle
Verfahrensablauf
Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.
Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.
Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.
Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.
Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle
Fristen
Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Reg.-Bez. Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch d-NRW Ressort am 03.11.2021
Stichwörter
Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit, Behinderungsbedingt, Nachteilsausgleich, Ausgleich, Merkzeichen, Nichthören, HNO-OP, Ohren, Ohrenbehandlung, Gehör, Implantat, Ohrenoperation, Mehraufwand, gehörlos, Schwerbehinderung, Taubheit, Hörgerät, Leistung, Geld, schwerhörig, HNO, Taub, OP, Unterstützung, Gehörlosengeld, GHBG