Schwerbehindertenausweis Ausstellung

    Schwerbehindertenausweis beantragen

    Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen. Bei Ablauf oder Verlust des bisherigen Schwerbehindertenausweises, bei Namensänderung oder bei Änderung anderer wichtiger Daten muss eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragt werden.

    Beschreibung

    Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

    Dieser wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands begrenzt für bis zu fünf Jahre oder unbegrenzt ausgestellt.

    Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.

    Der Schwerbehindertenausweis ermöglicht es Ihnen, die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen und weist auf besondere gesundheitliche Einschränkungen hin. Sie können damit spezielle Rechte und entsprechende Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

    Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. In ihm sind der Grad der Behinderung und eventuelle Merkzeichen festgehalten. Außerdem ist darin die Dauer der Gültigkeit vermerkt. Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen. Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Die Behinderung kann angeboren oder ihre Ursache ein Unfall oder eine Krankheit sein. Als schwerbehinderter Mensch (GdB mindestens 50) erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Art und Umfang der Leistungen sind jedoch abhängig von der Höhe des GdB und eventuellen Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis. Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind: aG - außergewöhnliche Gehbehinderung H - Hilflos im Sine des Einkommensteuergesetzes Bl - Blind Gl - Gehörlos RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr TBl - Taubblind Sie benötigen einen Schwerbehindertenausweis, um bestimmte Rechte und Hilfen (Nachteilsausgleiche) in Anspruch nehmen, zum Beispiel: besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub, Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr Benutzung von Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen, Rundfunkgebührenbefreiung, ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen "G", "aG", "H", "Bl" oder "Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr.

    Online-Dienst

    Rhein-Sieg-Kreis: Antrag Schwerbehindertenausweis

    ID: L100002_121898865

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Sieg-Kreis: Versorgungsamt

    Beschreibung

    Eine Übersicht aller Dienstleistungen des Versorgungsamts stellt der Rhein-Sieg-Kreis auf seiner Internetseite bereit.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Kontakt

    Fax: 02241 132-179

    Telefon Festnetz: 02241 130

    E-Mail: kreisverwaltung@rhein-sieg-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen werden für einen Antrag benötigt: Sofern vorhanden: Unterlagen über den Gesundheitszustand (zum Beispiel Befundberichte, ärztliche Gutachten (auch Kurschlussgutachten, Pflege-, Betreuungsgutachten), EKG-, Labor- und Röntgenbefunde (keine Röntgenbilder), die nicht älter als zwei Jahre sind) Falls Sie über keine Unterlagen verfügen, wird mit dem Antrag eine Einverständniserklärung erfragt und diese Unterlagen von den von Ihnen benannten Stellen und Personen angefordert Ihre Steuer-Identifikationsnummer Bei ausländischen Mitbürgern zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder eine Kopie des Passes zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts. Wird der Antrag von einer Vertreterin oder von einem Vertreter gestellt: zusätzlich die (Vorsorge-)Vollmacht beziehungsweise Bestellungsurkunde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 152 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) Muster 5 Schwerbehindertenausweisverordnung

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sollten Sie beim Ausfüllen des Antrages Unterstützung brauchen, hilft Ihnen bei der Gemeinde Alfter gerne Frau Neumann (Kontakt nebenstehend). Falls Sie persönlich erscheinen wollen, bitten wir Sie um die Vereinbarung eines Termins. "Schwer-in-Ordnung"-Ausweishüllen für den Schwerbehindertenausweis Eine Ausweishülle mit der Aufschrift "Schwer-in-Ordnung-Ausweis" kann beim Versorgungsamt, Abteilung 52.1 - Schwerbehindertenangelegenheiten - formlos beantragt werden und ist zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis kostenfrei erhältlich. Ausgegeben werden die Ausweishüllen an Kinder und junge Erwachsene bis zum Alter von 21 Jahren. Die Ausweishülle überdeckt die amtliche Bezeichnung "Schwerbehindertenausweis" mit dem Wort "Schwer-in-Ordnung-Ausweis". Die Idee zu dieser Ausweishülle hatte 2017 eine Jugendliche mit Down-Syndrom, die sich durch die Bezeichnung ihres Schwerbehindertenausweises diskriminiert fühlte. Die "Schwer-in-Ordnung-Ausweise" tragen somit vor allem dem Inklusionsgedanken Rechnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    außergewöhnliche Gehbehinderung, Beeinträchtigung, besonderer Kündigungsschutz, Nachteilsausgleich, Vergünstigungen bei Einkommensbesteuerung, Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, Merkzeichen, schwerbehindert, Blind, Gehörlos, öffentliche Verkehrsmittel, Mitnahme einer Begleitperson, Schwerbehindert, Behinderung, Vergünstigung, Schwerbehindertenausweis, Beförderung Bahn, Beförderung Bus, unentgeltliche Beförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English