Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung

    Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

    Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

    Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

    • Personenbedingten
    • Betriebsbedingten
    • Verhaltensbedingten  

    Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
     

    Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

    • ordentlichen Kündigungen,
    • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
    • Änderungskündigungen.


    Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

    • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
    • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

    Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

    • Art und Schwere der Behinderung,
    • Alter,
    • persönliche Verhältnisse
    • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
    • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

    Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

    Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

    Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

    Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

    Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

    • selbst kündigt,
    • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
    • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
    • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

    das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
     

    Hinweise für Reg.-Bez. Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern und Nordrhein-Westfalen: Inklusionsamt) einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen. Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Die Zustimmung des Integrationsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei: ordentlichen Kündigungen, außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie Änderungskündigungen. Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund berücksichtigt das Integrationsamt bei seiner Entscheidung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen beispielsweise: Größe und wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und Erfüllung der Beschäftigungspflicht sowie: Art und Schwere der Behinderung Alter, persönliche Verhältnisse des schwerbehinderten Menschen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und seine Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird im Kündigungsschutzverfahren geklärt, was die/der Arbeitgebende beziehungsweise die Dienststelle sowie - falls vorhanden - das betriebliche Integrationsteam zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan haben und ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst wurden. Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, stimmt es der Kündigung i.d.R. zu. Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte: selbst kündigt, weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet, das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat, eine Kündigung aus Witterungsgründen erhalten soll und seitens der Arbeitsgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird, zum Zeitpunkt der Kündigung keinen Status als schwerbehinderter Mensch hat bzw. dieser nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag, beendet hat.

    Online-Dienst

    Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung (§§ 168 ff. SGB IX)

    ID: L100002_127410911

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    LWL Inklusionsamt Arbeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstr. 215/217

    48147 Münster

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schwerbehindertenausweis Feststellungsbescheid der feststellenden Behörde über die Schwerbehinderung (wird vom Integrationsamt bei Beschäftigten angefordert. Die/Der Arbeitgeber:in hat keinen Anspruch auf dieses Dokument) Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit ausführliche Begründung der Kündigungsabsicht

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

      Fristen

      Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

      Geltungsdauer: 1 Monat (Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung innerhalb 1 Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.)

      Bearbeitungsdauer

      2 Wochen (Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, entscheidet das Integrations- oder Inklusionsamt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Eine Zustimmung gilt als erteil, wenn innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen wird.)

      1 Monat (Das Integrations- oder Inklusionsamtes soll die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung innerhalb 1 Monats erteilen. Dafür müssen dem Integrations- oder Inklusionsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können.)

      Kosten

      Hinweise für Reg.-Bez. Detmold: Inhalte der zuständigen Stelle

      keine Antragsgebühren

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Nordrhein-Westfalen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15.02.2024

      Version

      Technisch geändert am 11.11.2024

      Stichwörter

      Arbeitgeber, SGB, schwerbehindert, Grad der Behinderung, Sozialgesetzbuch, Kündigung schwerbehinderter Menschen, Gleichstellung, Inklusionsamt, Sonderkündigungsschutz, gleichgestellt, Agentur für Arbeit, Kündigung, Menschen mit Behinderung, Arbeitsverhältnis, gleichgestellte behinderte Menschen, Schwerbehindert, Integrationsamt, Schwerbehindertenrecht, Zustimmung zur Kündigung, Arbeitgeberin

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de