Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Beschreibung

    Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.

    Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).

    Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, lesen Sie bitte hier:

    Hinweise für Roetgen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Einwohnermeldeamt vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (zum Beispiel von Personenstandsurkunden durch die Standesämter). Unterschriften können vom Einwohnermeldeamt beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Was können Sie bei uns Beglaubigen? Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Außerdem beglaubigen wir Ihre Unterschrift auf Schriftstücken in deutscher Sprache, die sie zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigen oder aufgrund einer Rechtsnorm bei einer sonstigen Stelle einreichen müssen. Bitte beachten Sie, dass Unterschriften ohne dazu gehörigen Text (Blanko-Unterschriften) nicht beglaubigt werden dürfen. Zudem ist es notwendig, dass Sie das Schriftstück in Gegenwart der beglaubigenden Mitarbeiterin oder des beglaubigenden Mitarbeiters unterzeichnen. Was können wir nicht beglaubigen? Öffentliche Beglaubigungen können nur von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen werden. Hierzu gehören zum Beispiel Testamente, Verfügungen nach dem Tode und Generalvollmachten. In einigen Fällen erfolgt eine Beglaubigung durch das Amtsgericht. Hierunter fallen beispielsweise Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen.

    Online-Dienst

    Beglaubigungen

    ID: L100002_121931633

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:

    Postanschrift:

    Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
    Referat II B 4
    50728 Köln

    Besucheranschrift:

    Bundesverwaltungsamt
    Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
    Eupener Str. 125
    50933 Köln
    Deutschland

    Tel.: +49 228 99358-4100
    Fax.: +49 228 99358-2893
    E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de

    Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):

    Mo: 09:00 - 13:00 Uhr
    Di: 09:00 - 16:30 Uhr
    Mi: 09:00 - 13:00 Uhr
    Do: 09:00 - 13:00 Uhr
    Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

    Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:

    Deutsches Patent- und Markenamt

    Dienststelle München

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    80297 München

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Zweibrückenstraße 12
    80331 München

    Tel.: +49 89 2195-0
    Fax.: +49 89 2195-2221
    E-Mail: info@dpma.de

    Dienststelle Berlin

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Technisches Informationszentrum Berlin
    10958 Berlin

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Technisches Informationszentrum Berlin
    Gitschiner Straße 97
    10969 Berlin

    Tel.: +49 30 25992-0
    Fax.: +49 30 25992-404
    E-Mail: info@dpma.de

    Dienststelle Jena

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Dienststelle Jena
    07738 Jena

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Dienststelle Jena
    Goethestraße 1
    07743 Jena

    Tel.: +49 364140-54
    Fax.: +49 364140-5690
    E-Mail: info@dpma.de

    Zuständigkeit

    Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:

    Postanschrift:

    Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
    Referat II B 4
    50728 Köln

    Besucheranschrift:

    Bundesverwaltungsamt
    Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
    Eupener Str. 125
    50933 Köln
    Deutschland

    Tel.: +49 228 99358-4100
    Fax.: +49 228 99358-2893
    E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de

    Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):

    Mo: 09:00 - 13:00 Uhr
    Di: 09:00 - 16:30 Uhr
    Mi: 09:00 - 13:00 Uhr
    Do: 09:00 - 13:00 Uhr
    Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

    Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:

    Deutsches Patent- und Markenamt

    Dienststelle München

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    80297 München

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Zweibrückenstraße 12
    80331 München

    Tel.: +49 89 2195-0
    Fax.: +49 89 2195-2221
    E-Mail: info@dpma.de

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    Goethestraße 1
    07743 Jena

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    Fax.: +49 364140-5690
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    Ansprechpartner

    Fachbereich 3 - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SG 3.33 - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Originalurkunde
    • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
    • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin

    Voraussetzungen

    Hinweise für Roetgen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vorliegen von Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstückes. Bei Schriftstücken in fremder Sprache eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Persönliches Erscheinen des Unterzeichners unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schwerbehindertenausweis).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.

    • Suchen Sie die zuständige Behörde auf. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
    • Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
    • Teilen Sie mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
    • Legen Sie die Urkunde im Original vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    EUR: 10,00 bis 100,00

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Durch Bundesministerium des Innern freigegeben. Mitzeichnung des Bundesministeriums der Justiz angefragt.

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Siegel, Kopie, Beglaubigung, Einwohnerwesen, Unterschriftsbeglaubigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English