Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Beschreibung

    Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.

    Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).

    Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, lesen Sie bitte hier:

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist, benötigt wird. Zur Beglaubigung muss die entsprechende Anzahl von Ablichtungen sowie das Original vorgelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das gesamte Schriftstück (keine Auszüge) beglaubigt werden darf. Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar. Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Privatpersonen für Besuchseinreisen von Ausländern werden ausschließlich vom Bürgerbüro und von der Ausländerbehörde vorgenommen. Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren/Notarinnen vorbehalten.

    Online-Dienst

    Beglaubigung

    ID: L100002_123167923

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:

    Postanschrift:

    Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
    Referat II B 4
    50728 Köln

    Besucheranschrift:

    Bundesverwaltungsamt
    Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
    Eupener Str. 125
    50933 Köln
    Deutschland

    Tel.: +49 228 99358-4100
    Fax.: +49 228 99358-2893
    E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de

    Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):

    Mo: 09:00 - 13:00 Uhr
    Di: 09:00 - 16:30 Uhr
    Mi: 09:00 - 13:00 Uhr
    Do: 09:00 - 13:00 Uhr
    Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

    Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:

    Deutsches Patent- und Markenamt

    Dienststelle München

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    80297 München

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Zweibrückenstraße 12
    80331 München

    Tel.: +49 89 2195-0
    Fax.: +49 89 2195-2221
    E-Mail: info@dpma.de

    Dienststelle Berlin

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Technisches Informationszentrum Berlin
    10958 Berlin

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Technisches Informationszentrum Berlin
    Gitschiner Straße 97
    10969 Berlin

    Tel.: +49 30 25992-0
    Fax.: +49 30 25992-404
    E-Mail: info@dpma.de

    Dienststelle Jena

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Dienststelle Jena
    07738 Jena

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Dienststelle Jena
    Goethestraße 1
    07743 Jena

    Tel.: +49 364140-54
    Fax.: +49 364140-5690
    E-Mail: info@dpma.de

    Zuständigkeit

    Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:

    Postanschrift:

    Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
    Referat II B 4
    50728 Köln

    Besucheranschrift:

    Bundesverwaltungsamt
    Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
    Eupener Str. 125
    50933 Köln
    Deutschland

    Tel.: +49 228 99358-4100
    Fax.: +49 228 99358-2893
    E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de

    Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):

    Mo: 09:00 - 13:00 Uhr
    Di: 09:00 - 16:30 Uhr
    Mi: 09:00 - 13:00 Uhr
    Do: 09:00 - 13:00 Uhr
    Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

    Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:

    Deutsches Patent- und Markenamt

    Dienststelle München

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    80297 München

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Zweibrückenstraße 12
    80331 München

    Tel.: +49 89 2195-0
    Fax.: +49 89 2195-2221
    E-Mail: info@dpma.de

    Dienststelle Berlin

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Technisches Informationszentrum Berlin
    10958 Berlin

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Technisches Informationszentrum Berlin
    Gitschiner Straße 97
    10969 Berlin

    Tel.: +49 30 25992-0
    Fax.: +49 30 25992-404
    E-Mail: info@dpma.de

    Dienststelle Jena

    Postanschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Dienststelle Jena
    07738 Jena

    Besucheranschrift:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Dienststelle Jena
    Goethestraße 1
    07743 Jena

    Tel.: +49 364140-54
    Fax.: +49 364140-5690
    E-Mail: info@dpma.de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro - Abt. 32.1 Ordnungswesen und Bürgerdienste - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02406 83-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Originalurkunde
    • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
    • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Original und Kopie der zu beglaubigenden Unterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.

    • Suchen Sie die zuständige Behörde auf. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
    • Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
    • Teilen Sie mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
    • Legen Sie die Urkunde im Original vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    EUR: 10,00 bis 100,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist. Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk darf nur das Liegenschaftskataster führende Vermessungsamt beglaubigen. Des Weiteren dürfen Unikate wie z. B. Fahrzeugscheine und Führerscheine von der Meldebehörde nicht beglaubigt werden. Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Dazu gehören insbesondere Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die Unterschriftsbeglaubigung von einem Notariat vornehmen zu lassen. Abschriften oder Vervielfältigungen von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) dürfen nicht beglaubigt werden. Ausfertigungen dieser Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, welches den Personenstandsfall beurkundet hat. Unterschriften und Handzeichen (Handzeichen des Schreibens Unkundiger, das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen kann) dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden. Für den Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in ist die Vorlage eines Personalausweises oder des Reisepasses notwendig. Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, bleiben den Notariaten vorbehalten. Ebenso dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) nicht beglaubigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Durch Bundesministerium des Innern freigegeben. Mitzeichnung des Bundesministeriums der Justiz angefragt.

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Siegel, Kopie, Beglaubigung, Einwohnerwesen, Unterschriftsbeglaubigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English