Sorgeregister Ausstellung Negativbescheinigung

    Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern

    Sie haben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind und brauchen eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) darüber? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
    Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

    • Sorgeerklärungen abgegeben werden.
    • Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
    • Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist. 

    Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt.
    Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Neuregelung ab 19.05.2013) Wenn Sie als Mutter oder Vater nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, haben Sie Anspruch auf eine umfassende Beratung. Was bedeutet elterliche Sorge (Sorgerecht)? Als Eltern haben Sie die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Wer hat die elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren? Grundsätzlich hat die nicht verheiratete Mutter die alleinige elterliche Sorge und ist alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Kindes. Sofern Vater und Mutter sich einig sind, die elterliche Sorge für Ihr Kind zukünftig gemeinsam auszuüben, haben sie die Möglichkeit, dies in übereinstimmenden Erklärungen beurkunden zu lassen (gemeinsame Sorgeerklärung). Was ist hierbei zu beachten? Die Vaterschaft zu dem Kind muss urkundlich anerkannt oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt sein. Sie müssen die Erklärungen, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, persönlich abgeben und beim Jugendamt (kostenlos) oder einem Notar (kostenpflichtig) öffentlich beurkunden lassen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Wenn es für Ihr Kind bereits eine gerichtliche Sorgerechtsregelung oder -änderung gibt, sind abgegebene Sorgeerklärungen unwirksam. Was ist, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert? Dann kann der Vater einen Antrag an das Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge ganz oder teilweise beiden Eltern gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, kann dem Vater nach der Neuregelung noch die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt werden. Ansonsten wird grundsätzlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Müssen Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, zusammenleben? Nein. Ein Zusammenleben ist nicht Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Bei welchen Entscheidungen muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einvernehmen mit dem anderen Elternteil herstellen? Grundsätzlich sind alle wesentlichen Entscheidungen im bzw. für das Leben des Kindes gemeinsam zu treffen. Dazu zählen u.a. die Aufenthaltsbestimmung, die Religionszugehörigkeit, die Auswahl einer Kindereinrichtung oder Schule, der Abbruch oder Wechsel einer gewählten Schulausbildung, der Abschluss eines Ausbildungsvertrags, die Einrichtung eines Kontos, die Beantragung eines Ausweises, die Entscheidung über medizinische Eingriffe, sofern erhebliche Komplikationen oder Nebenwirkungen drohen, etc. Über die Angelegenheiten des täglichen Lebens kann hingegen der Elternteil alleine entscheiden, bei dem sich das Kind grundsätzlich aufhält. Wie kann die gemeinsame elterliche Sorge wieder geändert werden? Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Was geschieht bei Tod eines Elternteils? Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind zu, wird die elterliche Sorge im Falle Ihres frühzeitigen Todes durch das Familiengericht dem Vater übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Sofern die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder sie ihnen durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wurde, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständiges Jugendamt

    Ansprechpartner

    Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften

    Beschreibung

    Als kostenfreies Hilfsangebot, insbesondere auch für alle alleinerziehenden Elternteile, beraten und unterstützen wir Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen bei der Ausübung der Personensorge (z. B. Vaterschaftsfeststellung) einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen bei nicht miteinander verheirateten Eltern den betreuenden Elternteil hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil nicht miteinander verheiratete Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen Wenn die außergerichtliche Beratung und Unterstützung nicht den gewünschten Erfolg hat, vertreten wir Ihr minderjähriges Kind im Rahmen einer Beistandschaft im Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und auf Zahlung von Unterhalt auch vor Gericht. Rechtsanwaltskosten würden damit für Sie entfallen. Die Beurkundungen der Ansprüche sind kostenfrei. Örtliche Zuständigkeiten: Wohnsitz des Kindes bzw. Wohnsitz des Elternteiles bei dem das Kind lebt. Für die Sachbearbeitung ist maßgeblich der Familienname des Kindes bzw der Name der Mutter, falls das Kind noch nicht geboren ist.

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 2-10

    52058 Nordrhein-Westfalen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Voraussetzungen

    • Geburtsdatum des Kindes
    • Geburtsort des Kindes
    • Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat

    Rechtsgrundlage(n)

    § 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html 

    Rechtsbehelf

    Nein

    Verfahrensablauf

    Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.

    • Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft.
    • Wurden keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung zugeschickt.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    3 Tage bis 6 Wochen

    Kosten

    Kostenlos

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 19.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Beistandschaft, Negativattest, Bescheinigung, elterliche Sorge, Sorgeregister, Sorgeerklärung, Alleiniges Sorgerecht, Gemeinsame Sorge, Uneheliches Kind, Negativbescheinigung, Elterliche Sorge, Sorgerecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de