Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

    Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson

    Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.

    Beschreibung

    Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.

    Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.

    Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung als Teil des Kindeswohls auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.  

    Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.

    Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind nicht von ihnen betreut wird, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können, oder zumindest ihre Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Kind so zu fördern, dass einvernehmlich eine andere, dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive entwickelt werden kann.   Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind   auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.

    Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Viele Kinder werden in so genannten Pflegefamilien untergebracht. Was sind das für Kinder und welche Formen von Pflege gibt es? Pflegekinder kommen in vielen Fällen aus Familien, die sich in sozialer Notlage befinden. Diese Notlagen können durch Suchterkrankungen, psychischen Krankheiten, finanzieller Schwierigkeiten oder andere belastenden Situationen in der Herkunftsfamilie verursacht werden. Die Kinder haben häufig Erfahrungen mit Gewalt, Missbrauch Kriminalität und Beziehungsabbrüchen gemacht. Wenn es nicht möglich ist, durch Beratung (Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, etc.) oder andere geeignete Maßnahmen die Familie zu unterstützen, so dass ein Verbleiben der Kinder möglich ist, kann die Unterbringung in einer Pflegefamilie eine gute Lösung sein. Der Pflegekinderdienst sucht daher Familien, die bereit sind, Kinder für einen befristeten Zeitraum oder auch dauerhaft aufzunehmen.

    Online-Dienste

    Pflegekinderdienst

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    3.5.4: Regionalstelle Nord in Halle (Westf.)

    Beschreibung

    Die Regionalstelle Nord ist zuständig für die Orte Borgholzhausen, Halle/Westf., Steinhagen, Werther/Westf.

    Adresse

    Hausanschrift

    Wertherstraße 1

    33790 Halle (Westf.)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05201 8145-0

    Fax: 05201 8145-50

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    II.3-51.1 Allgemeiner Sozialer Dienst

    Beschreibung

    Zu den Aufgaben des Jugendamtes und der Abteilung Allgemeiner Sozialer Dienst zählt auch das Hinhören bei Hinweisen, wenn es um die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen geht. Wenn sich die Frage stellt, Was ist zu tun? sind wir als Jugendamt die zentrale Anlaufstelle. In Notfallsituationen bietet das Jugendamt Familien und Kindern in einem breiten Spektrum Hilfe, Entlastung und Unterstützung. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Stadt begleiten und beraten die betroffenen Familien auf dem weiteren Weg. Im ASD ist auch die Fachstelle "Frühe Hilfen und Kinderschutz" angegliedert, die Familien mit kleinen Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren über Entlastungsangebote informiert. Schwangere in Rheda-Wiedenbrück sind mit ihren Ängsten und Sorgen nicht allein: Nicole Korfmacher und Malgorzata Herman versorgen die Familien bei Bedarf mit Kontaktdaten von Ärzten, Hebammen und anderen unterstützenden Institutionen. Sie beraten aber auch bei der Strukturierung des Alltags mit Kleinkindern und bieten kleine Hilfen an, die in einer besonders herausfordernden Situation junge Familien entlasten sollen. Auch "Babybesuche" finden durch die Fachstelle - auf Abstand und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen - statt. Die Kolleginnen legen dabei die Begrüßungsgeschenke vor die Haustür, klingeln und tauschen sich draußen vor der Tür mit den frisch gebackenen Eltern über deren Fragen und Alltagsherausforderungen aus.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05242 963-537

    Fax: 05242 963-599

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    3.5.7: Regionalstelle West in Harsewinkel

    Beschreibung

    Die Regionalstelle West ist zuständig für die Orte Harsewinkel Versmold Herzebrock-Clarholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenwinkel 11

    33428 Harsewinkel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05247 9235-50

    Fax: 05247 9235-60

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    3.5.5: Regionalstelle Ost in Rietberg

    Beschreibung

    Die Regionalstelle Ost ist zuständig für die Orte Rietberg Schloß Holte-Stukenbrock Langenberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiedenbrücker Straße 36

    33397 Rietberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05244 92745-0

    Fax: 05244 92745-20

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für das Bewerberverfahren wird Folgendes benötigt: Fragebogen Ausführlicher Lebensbericht mit Fotos der Bewerbenden Ärztliche Bescheinigung Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Bewerbenden und von jeder im Haushalt lebenden Person ab 16 Jahren Schufa-Selbstauskunft (kostenfrei)

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
    • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
    • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

    Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
    • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
    • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

    Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer kann Pflegekinder aufnehmen? Paare und Einzelpersonen mit und ohne eigene Kinder können Pflegekinder aufnehmen, wenn sie geeignet sind Kinder zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Darüber hinaus sollten Sie Freude am Zusammenleben mit Kindern haben nicht vorbestraft sein nicht unter einer psychischen Erkrankung leiden Körperlich fit und belastbar sein genügend Zeit und Platz haben ohne finanzielle Sorgen leben ein tragfähiges soziales Netzwerk besitzen bereit sein, für die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt offen sein, für begleitete Umgangskontakte mit den Herkunftseltern belastbar, tolerant, geduldig, einfühlsam, zuverlässig, flexibel und reflektiert sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Fachbereich des Pflegekinderdienstes arbeitet auf der gesetzlichen Grundlage des SGB VIII. Sorgeberechtigte Personen (leibliche Eltern, Vormünder*innen/Ergänzungspfleger*innen) können im Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB V III stellen.

    Rechtsbehelf

    Es gibt das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat, bei Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen 2 Wochen.

    Verfahrensablauf

    • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
    • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
    • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
    • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
    • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
    • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme - insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson - im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Informationsgespräch Eingang Bewerberunterlagen Persönliche Gespräche Hausbesuch Kennenlernen der im Haushalt lebenden Personen Schulungsveranstaltungen

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit dem Eingang des Fragebogens und des Lebensberichtes startet das Bewerberverfahren. Die weiteren Unterlagen werden nachgereicht.

    Kosten

    Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und - etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    leibliche Eltern, Pflegefamilie, Gefahr, verbleiben, Verbleibensanordnung, Kindeswohl, Gefährdung, Verbleib, Pflegekind, Pflege, Pflegeeltern, Wegnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English