Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

    Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson

    Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.

    Beschreibung

    Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.

    Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.

    Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung als Teil des Kindeswohls auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.  

    Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.

    Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind nicht von ihnen betreut wird, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können, oder zumindest ihre Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Kind so zu fördern, dass einvernehmlich eine andere, dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive entwickelt werden kann.   Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind   auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.

    Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Pflegefamilien sind besondere Familien. Hier erfahren Kinder und Jugendliche im familiären Rahmen die Geborgenheit und das Vertrauen, das sie benötigen, wenn sie zuhause nicht leben können. Familien, die Pflegekinder aufnehmen, sind hochengagiert und übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Sie bieten Kindern, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie bleiben können die Möglichkeit, innerhalb einer anderen Familie aufwachsen oder zeitweise leben zu können. Die Unterstützung und Begleitung dieser Familien verstehen wir als unsere Aufgabe im Pflegekinderdienst. Wir sind ein Fach -Team des Eschweiler Jugendamtes und begleiten und unterstützen Kinder und ihre Pflegefamilien. Wir engagieren uns für diese Kinder und Eltern in der familienorientierten Pflege und qualifizieren Menschen, die Kinder für eine kurze oder längere Zeitspanne aufnehmen wollen. Auf dieser Plattform versuchen wir Fragen für interessierte Familien zu beantworten und Erfahrungen im Umgang mit diesem besonderen Bereich zu vermitteln. Grundlegende Dinge zuerst: Paare, die ein Pflegekind aufnehmen, müssen nicht verheiratet sein. Bei dauerhafter Unterbringung sollten Pflegeeltern einen familiengerechten Altersabstand zum Pflegekind haben. Kinder benötigen Platz, d.h. es sollte ein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehen. Dies bedeutet aber nicht, dass von Anfang an ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss. Sie sollten wirtschaftlich abgesichert sein; Pflegegeldleistungen können nicht der eigenen Einkommenssicherung dienen. Pflegekinder brauchen Zeit, sich in das neue Familiensystem einzuleben. Daher sollte am Anfang genügend Zeit für das Kind da sein und eine weitere Fremdbetreuung vermieden werden. Wir bereiten Sie mit einer Schulung auf die Aufgabe als Pflegefamilie vor und begleiten Sie auch während des gesamten Pflegeverhältnisses. Wir bieten Ihnen weitere Schulungen in Form von Themenabenden, Supervisionen und individuellen Förderungen an. Wir unternehmen gemeinsam Aktivitäten, wie der jährliche Pflegefamilientag oder auch das Weihnachtsessen. Häufig gestellte Fragen: Bleibt ein Kind auf Dauer? Das ist davon abhängig, ob Sie ein Kind auf Dauer oder nur befristet bei sich aufnehmen wollen. In der unbefristeten Pflege ist eine langfristige Aufnahme des Kindes bis zum 18. Lebensjahr vorgesehen. Bei einem befristeten Pflegeverhältnis lebt das Kind bis zu einer Klärung in der Familie, dabei sollte eine Zeitdauer von 3-6 Monaten nicht überschritten werden. Parallel hierzu wird geprüft, ob ein Kind zu seinen Eltern zurück kann, oder eine Familie auf Dauer gesucht werden muss. Welche Belastungen bringt ein Kind mit? Wir fragen zukünftige Pflegeeltern was, für ein Kind in ihre Familie passen könnte. Die Belegung erfolgt dann aufgrund gemeinsamer Vorüberlegungen (z.B. welches Alter, welche Vorbelastungen) Kinder, bei denen sich ein hoher Förderbedarf und viele Auffälligkeiten abzeichnen, werden in Erziehungsstellen vermittelt. Dies sind Familien, in denen ein Elternteil eine pädagogische Ausbildung hat. Was macht das Jugendamt? Wir als Fach - Team des Jugendamtes und als öffentlich rechtlicher Träger kümmern uns um alle Belange von Pflegekindern und ihren Familien. Wir beraten und begleiten Pflegefamilien während und nach der Aufnahme eines Kindes. Wir sind für Sie ein verlässlicher Ansprechpartner während der gesamten Hilfeplanung für ihr Pflegekind.

    Online-Dienst

    Pflegekinder in Eschweiler

    ID: L100002_122854485

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Soziale Dienste des Jugendamtes

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
    • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
    • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

    Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
    • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
    • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

    Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es gibt das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat, bei Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen 2 Wochen.

    Verfahrensablauf

    • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
    • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
    • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
    • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
    • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
    • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme - insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson - im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

    Kosten

    Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und - etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    leibliche Eltern, Pflegefamilie, Gefahr, verbleiben, Verbleibensanordnung, Kindeswohl, Gefährdung, Verbleib, Pflegekind, Pflege, Pflegeeltern, Wegnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English