Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung

    Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie nach der Geburt des Kindes darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu stellen. Dies können Sie schon vor der Geburt erklären.

    Beschreibung

    Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese Einwilligung kann in der Regel erst acht Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden.

    Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, können Sie als Vater, wenn Sie nicht sorgeberechtigt sind, die Einwilligung in die Adoption bereits vor der Geburt des Kindes erteilen. Diese Einwilligung muss notariell beurkundet werden. Die Einwilligung in eine Adoption kann nicht bei einem Jugendamt beurkundet werden.

    Außerdem kann der Vater eine Erklärung abgeben, dass er die elterliche Sorge für das Kind nicht beantragen wird. Diese, die Einwilligung ergänzende Erklärung zum Verzicht einer Übertragung des Sorgerechtes, muss "öffentlich" beurkundet werden. "Öffentlich" bedeutet, dass die Erklärung ebenfalls notariell beurkundet werden kann. Die Erklärung kann allerdings beispielsweise auch (in diesem Fall kostenfrei) bei einem Jugendamt beurkundet werden. 

    Sowohl bei der Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption als auch bei der Beurkundung der Verzichtserklärung, werden Sie vor der Beurkundung über die rechtlichen Folgen und Wirkungen der Beurkundung informiert.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Adoption Durch eine Adoption (Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind) wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem/der Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung hergestellt. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind. In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Adoption. Vielfach wird danach unterschieden, ob ein "fremdes Kind" (Fremdadoption), ein verwandtes Kind (Verwandtenadoption) oder ein Stiefkind (Stiefkindadoption) angenommen wird. Fremdadoption Fremdadoptionen sind in der Regel sogenannte Volladoptionen. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind. Stiefkindadoption Stiefkindadoptionen machen in Deutschland den Großteil der Adoptionen aus: Es wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Dies gilt für verschiedengeschlechtliche Paare wie für gleichgeschlechtliche Paare. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft. Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter - etwa nach einer künstlichen Befruchtung bzw. Samenspende - die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt. Für eine Stiefkindadoption muss das Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammen lebt. Im Vorfeld einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben. Weitere Informationen zur Stiefkindadoption finden Sie in der Broschüre Ein Kind adoptieren. Verwandtenadoption Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert. Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum dritten Grad. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten. Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption. Pflegekindadoption Die Pflegekindadoption - also die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern - kommt in Deutschland nicht so häufig vor. Eine viel größere Zahl von Kindern lebt in "Dauerpflegeverhältnissen". Denn oft willigen die rechtlichen Eltern nicht in die Adoption ein oder aber die Pflegeeltern wollen nicht auf Pflegegeld und zusätzliche Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe verzichten, die im Fall der Adoption wegfallen. Zudem haben Pflegekinder oft besondere Fürsorgebedürfnisse: Die Adoption von älteren Kindern und/oder Kindern mit einer besonderen Vorgeschichte, in der etwa sexueller oder emotionaler Missbrauch vorkommen, stellt besondere Herausforderungen an die Adoptiveltern - physisch, psychisch, emotional und finanziell. Sukzessivadoption Ehepaare können ein Kind generell nur gemeinschaftlich adoptieren. Mit der rechtlichen Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts ist auch ihnen eine gemeinschaftliche Adoption möglich. Die sogenannte Sukzessivadoption ist für solche Ehepartnerinnen und Ehepartner ausnahmsweise möglich, die ein Kind annehmen, das der jeweils andere bereits vor der Ehe adoptiert hat. Bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer der beiden Partner das Kind adoptieren. Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft können die leiblichen oder adoptierten Kinder ihrer Partnerinnen und Partner in einer Stiefkindadoption oder Sukzessivadoption adoptieren. Nicht möglich ist dagegen die gemeinschaftliche beziehungsweise gleichzeitige Adoption durch ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft.* Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, ansonsten bleiben sie bestehen. Wer ein Kind aus dem Inland oder dem Ausland adoptieren möchte, wendet sich an die Adoptionsvermittlungsstelle. Für die Stadt Bad Honnef übernimmt das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises die Aufgabe der Adoptionsvermittlung.Die Adoptionsvermittlungsstelle berät Interessierte persönlich und vertraulich über alle Anforderungen, Möglichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit einer Adoption. In einem Informationsgespräch werden folgende Inhalte angesprochen: Rechtliche Voraussetzungen, Persönliche Voraussetzungen (Erwartungen, Realität), Situation der zu vermittelnden Kinder und Ihrer Herkunftsfamilien, Vermittlungspraxis, Differenzierung Inlands-/Auslandsadoption, Differenzierung Pflegeeltern/-kinder - Adoptiveltern/-kinder. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet Adoptionswillige, um sie gut auf die mögliche Adoptivfamiliensituation vorzubereiten. Zur Weiterleitung an die Adoptionsvermittlungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises bitte hier klicken: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_51/Abteilung_51.0/Adoption.php

    Online-Dienst

    Adoption (Information, Beratung)

    ID: L100002_122620489

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption kann in einem Notariat erfolgen.

    Eine Verzichtserklärung kann unter anderem in einem Notariat oder auch in einem Jugendamt beurkundet werden.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis ,Reisepass oder vergleichbares Dokument)
    • Nachweis der Vaterschaft (Geburtsurkunde des Kindes, entweder mit Eintrag des Vaters oder Anerkennungserklärung des Vaters plus Bestätigung der Mutter über die Vaterschaft)

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie müssen der Vater des Kindes sein. Ist die Vaterschaft noch nicht rechtswirksam festgestellt, müssen Sie glaubhaft machen können der Vater des Kindes zu sein.

    Beispielsweise könnte die Mutter bestätigen, dass nur Sie als Vater des Kindes in Betracht kommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 1741 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Adoptionsvermittlungsgesetz Adoptionsgesetz Adoptionswirkungsgesetz

    Verfahrensablauf

    Sie müssen nachweisen, dass Sie der Vater des Kindes sind. Als Nachweis kann eine Geburtsurkunde des Kindes dienen, in der Sie als Vater eingetragen sind. Ist das Kind noch nicht geboren, müssen Sie glaubhaft machen, der Vater des Kindes zu sein (siehe Voraussetzungen). Gleiches gilt, wenn Ihre Vaterschaft nach der Geburt des Kindes noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.

    Die Person, die die Urkunde aufnimmt, klärt Sie über die Rechtswirkung der Urkunde auf.

    Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

    Die Urkunde wird dann an das Familiengericht übersandt. Die Einwilligung bzw. der Verzicht wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist.

    Sowohl die Einwilligung als auch der Verzicht sind unwiderruflich. Das heißt, auch wenn Sie Ihre Meinung ändern sollten, können Sie nicht von den beurkundeten Erklärungen zurücktreten.

    Fristen

    Einen Verzicht auf die Übertragung des Sorgerechts kann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater erst nach der Geburt des Kindes beurkunden lassen.

    Seine Einwilligung in die Adoption kann der nicht mit der Mutter verheiratete und nicht sorgeberechtigte Vater dagegen bereits vor der Geburt des Kindes beurkunden lassen. Ansonsten können Mutter und Vater - getrennt oder gemeinsam - die notarielle Einwilligung in die Adoption ihres Kindes frühestens acht Wochen nach der Geburt erteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die Sie ggf. vor der Beurkundung klären möchten, erfordern einen zeitlichen Aufwand, der in jedem Einzelfall anders ist. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

    Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

    Kosten

    Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann Ihnen das Notariat vor der Beurkundung mitteilen.

    Die öffentliche Beurkundung der Verzichtserklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Einwilligung in die Adoption muss notariell (also von einer Notarin oder einem Notar) beurkundet werden.

    Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist ebenfalls in einem Notariat möglich, aber beispielsweise auch in einem Jugendamt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 30.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einwilligung in Adoption, Verzichtserklärung, Verzicht auf elterliche Sorge, Ungewollte Schwangerschaft, Adoption

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English