Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

    Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
     

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 ist die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt worden, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Im Falle von Beurkundungen werden sie gebeten, immer mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren!

    Online-Dienst

    Sorgeerklärung

    ID: L100002_123087766

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 42/1 - Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 241

    44649 Herne

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gültige Personalausweise / Reisepässe Geburtsurkunde des Kindes sowie der Elternteile

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
         

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen der Sorgeerklärung: Eine wirksame Vaterschaftsfeststellung durch Anerkenntnis- und Zustimmungsurkunden der Kindeseltern oder durch rechtskräftiges Feststellungsurteil des Familiengerichtes muss vorliegen. Es muss sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren und bei Aufnahme der Sorgeerklärung nicht verheiratet sind. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, das heißt, das Kind muss zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge (§§ 1671, 1672, 1696 Absatz 1 BGB) ergangen sein, des Weiteren muss die Mutter (in der Regel) volljährig sein und darf nicht unter Betreuung (§§ 1896 fortfolgende BGB) stehen. Ausnahmsweise ist die Abgabe einer Sorgeerklärung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten der Mutter sowie mit Zustimmung des Vormunds des Kindes möglich, wenn die Mutter nur aufgrund ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge noch nicht ausüben kann. Zur Abgabe eine Sorgeerklärung ist nicht erforderlich, dass die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gemäß § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern eines Kindes die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Zur Personensorge zählt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das heißt, die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Nach § 1626 fortfolgende BGB bestehen folgende rechtliche Grundsituationen: Bei ehelichen Kindern haben die miteinander verheirateten Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht, das heißt, sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Bei nichtehelichen Kindern hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Änderungen dieser rechtlichen Ausgangssituation können bei ehelichen Kindern nur durch gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Scheidungsverfahrens, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; bei nichtehelichen Kindern durch gerichtliche Entscheidung, durch spätere Heirat der Kindeseltern (gemeinsames Sorgerecht nach § 1626 a Absatz 1 Nummer 2 BGB) und durch Erklärung der Eltern eines Kindes, zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen (Sorgeerklärung) (gemeinsames Sorgerecht nach § 1626 a Absatz 1 Nummer 1 BGB), erfolgen.

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
       

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Urkunde, Nichteheliches Kind, Nicht miteinander verheiratet, Elterliche Sorge, Sorgerechtsbescheinigung, elterliche Sorge, Sorgerecht, Sorgeerklärung, Unverheiratet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English