Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

    Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
     

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eltern, die bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, haben für ihr Kind die gemeinsame elterliche Sorge. Auch wenn sie bei der Geburt nicht verheiratet sind, können die Mutter und der Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen die Eltern des Kindes beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Der Vater kann diese Erklärung aber erst abgeben, wenn die Vaterschaft vorher rechtswirksam festgestellt wurde. Die Sorgeerklärungen müssen in einer bestimmten Form beurkundet werden. Dies ist kostenfrei beim Jugendamt möglich. Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgeben werden. Die gemeinsame Sorge ist nicht gegen den Willen eines Elternteiles möglich. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei Ihrem Jugendamt beraten lassen. Wenn die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht Ihnen von diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies gilt auch dann, wenn vorher keine Sorgeerklärung abgegeben wurde. Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge. Eine Änderung der gemeinsamen Sorge ist nur durch das Familiengericht möglich. Ist Ihr Wohnort in der Stadt Rheda-Wiedenbrück, so ist das Jugendamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück (www.rheda-wiedenbrueck.de), in der Stadt Verl, so ist das Jugendamt der Stadt Verl (www.verl.de) oder in der Stadt Gütersloh, so ist das Jugendamt der Stadt Gütersloh (www.guetersloh.de)für Sie zuständig.

    Online-Dienste

    Beurkundungen beim Jugendamt

    ID: L100002_123595042

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    Sorgeerklärung für das Kind

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

    Beschreibung

    Die Abteilung Verwaltung und Finanzssteuerung ist innerhalb des Fachbereichs Jugend, Bildung und Sport u.a. zuständig für die Klärung von Abstammungsverhältnissen und des Sorgerechts, Beratung und Unterstützung bzgl. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und jungen Volljährigen und gemeinsamer elterlicher Sorge, dem Führen von Beitsandschaften (zur Feststellung von Vaterschaft, zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen), gesetzliche Amtsvormundschaften Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Sorgeerklärungen, Beglaubigungen Führung des Urkundsregisters und des Sorgerechtsregisters und wirtschaftliche Jugendhilfe.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    3.5.1: Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Stempel 5

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-2460

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen werden benötigt: Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes, in der der Vater unter Umständen schon eingetragen ist bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und ggf. schon die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder den Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft ggf. wirksames Scheidungsurteil der Mutter

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
         

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzung ist zunächst, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. Des Weiteren muss die rechtliche Vaterschaft bestehen (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung). Zudem darf bisher keine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge getroffen worden sein. Die Eltern müssen persönlich erscheinen und geschäftsfähig sein. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, benötigt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts Erklärungen abgeben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Erklärung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden. Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Der Dolmetscher benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Gerne können Sie jemanden als Dolmetscher benennen. Sollten Sie niemanden kennen, der in Frage kommt, bestellt das Jugendamt einen Dolmetscher. Etwaige Dolmetscherkosten übernimmt das Jugendamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
       

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Sorgeerklärung müssen beide Elternteile einen persönlichen Termin beim Jugendamt vereinbaren. Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. Dies kann auch in einem gemeinsamen Termin erfolgen. In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Die gemeinsame Sorgeerklärung wird Ihnen dann vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben sowie von der Urkundsperson beurkundet werden. Dadurch wird die gemeinsame Sorgeerklärung wirksam. Beiden Elternteilen werden beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Urkunde, Nichteheliches Kind, Nicht miteinander verheiratet, Elterliche Sorge, Sorgerechtsbescheinigung, elterliche Sorge, Sorgerecht, Sorgeerklärung, Unverheiratet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English