• Herzebrock-Clarholz (Landkreis Gütersloh, Nordrhein-Westfalen)
Sorgeerklärung Beurkundung

Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

Beschreibung

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 

Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

Eltern, die bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, haben für ihr Kind die gemeinsame elterliche Sorge. Auch wenn sie bei der Geburt nicht verheiratet sind, können die Mutter und der Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen die Eltern des Kindes beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Der Vater kann diese Erklärung aber erst abgeben, wenn die Vaterschaft vorher rechtswirksam festgestellt wurde. Die Sorgeerklärungen müssen in einer bestimmten Form beurkundet werden. Dies ist kostenfrei beim Jugendamt möglich. Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgeben werden. Die gemeinsame Sorge ist nicht gegen den Willen eines Elternteiles möglich. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei Ihrem Jugendamt beraten lassen. Wenn die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht Ihnen von diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies gilt auch dann, wenn vorher keine Sorgeerklärung abgegeben wurde. Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge. Eine Änderung der gemeinsamen Sorge ist nur durch das Familiengericht möglich. Ist Ihr Wohnort in der Stadt Rheda-Wiedenbrück, so ist das Jugendamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück (www.rheda-wiedenbrueck.de), in der Stadt Verl, so ist das Jugendamt der Stadt Verl (www.verl.de) oder in der Stadt Gütersloh, so ist das Jugendamt der Stadt Gütersloh (www.guetersloh.de)für Sie zuständig.

Online-Dienst

Sorgeerklärung für das Kind

ID: L100002_121976181

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Vertrauensniveau

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Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

3.5.1: Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld

Adresse

Hausanschrift

Auf dem Stempel 5

33334 Gütersloh

Kontakt

Fax: 05241 85-2460

Telefon Festnetz: 05241 85-0

Version

Technisch geändert am 10.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Voraussetzungen

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
       

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Verfahrensablauf

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
     

Fristen

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

Kosten

Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei

Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024

Version

Technisch geändert am 23.02.2025

Stichwörter

Urkunde, Sorgerechtsbescheinigung, Nichteheliches Kind, elterliche Sorge, Unverheiratet, Sorgeerklärung, Sorgerecht, Nicht miteinander verheiratet, Elterliche Sorge

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de