Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

    Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
     

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Neuregelung ab 19.05.2013) Wenn Sie als Mutter oder Vater nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, haben Sie Anspruch auf eine umfassende Beratung. Was bedeutet elterliche Sorge (Sorgerecht)? Als Eltern haben Sie die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Wer hat die elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren? Grundsätzlich hat die nicht verheiratete Mutter die alleinige elterliche Sorge und ist alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Kindes. Sofern Vater und Mutter sich einig sind, die elterliche Sorge für Ihr Kind zukünftig gemeinsam auszuüben, haben sie die Möglichkeit, dies in übereinstimmenden Erklärungen beurkunden zu lassen (gemeinsame Sorgeerklärung). Was ist hierbei zu beachten? Die Vaterschaft zu dem Kind muss urkundlich anerkannt oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt sein. Sie müssen die Erklärungen, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, persönlich abgeben und beim Jugendamt (kostenlos) oder einem Notar (kostenpflichtig) öffentlich beurkunden lassen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Wenn es für Ihr Kind bereits eine gerichtliche Sorgerechtsregelung oder -änderung gibt, sind abgegebene Sorgeerklärungen unwirksam. Was ist, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert? Dann kann der Vater einen Antrag an das Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge ganz oder teilweise beiden Eltern gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, kann dem Vater nach der Neuregelung noch die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt werden. Ansonsten wird grundsätzlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Müssen Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, zusammenleben? Nein. Ein Zusammenleben ist nicht Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Bei welchen Entscheidungen muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einvernehmen mit dem anderen Elternteil herstellen? Grundsätzlich sind alle wesentlichen Entscheidungen im bzw. für das Leben des Kindes gemeinsam zu treffen. Dazu zählen u.a. die Aufenthaltsbestimmung, die Religionszugehörigkeit, die Auswahl einer Kindereinrichtung oder Schule, der Abbruch oder Wechsel einer gewählten Schulausbildung, der Abschluss eines Ausbildungsvertrags, die Einrichtung eines Kontos, die Beantragung eines Ausweises, die Entscheidung über medizinische Eingriffe, sofern erhebliche Komplikationen oder Nebenwirkungen drohen, etc. Über die Angelegenheiten des täglichen Lebens kann hingegen der Elternteil alleine entscheiden, bei dem sich das Kind grundsätzlich aufhält. Wie kann die gemeinsame elterliche Sorge wieder geändert werden? Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Was geschieht bei Tod eines Elternteils? Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind zu, wird die elterliche Sorge im Falle Ihres frühzeitigen Todes durch das Familiengericht dem Vater übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Sofern die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder sie ihnen durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wurde, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften

    Beschreibung

    Als kostenfreies Hilfsangebot, insbesondere auch für alle alleinerziehenden Elternteile, beraten und unterstützen wir Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen bei der Ausübung der Personensorge (z. B. Vaterschaftsfeststellung) einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen bei nicht miteinander verheirateten Eltern den betreuenden Elternteil hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil nicht miteinander verheiratete Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen Wenn die außergerichtliche Beratung und Unterstützung nicht den gewünschten Erfolg hat, vertreten wir Ihr minderjähriges Kind im Rahmen einer Beistandschaft im Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und auf Zahlung von Unterhalt auch vor Gericht. Rechtsanwaltskosten würden damit für Sie entfallen. Die Beurkundungen der Ansprüche sind kostenfrei. Örtliche Zuständigkeiten: Wohnsitz des Kindes bzw. Wohnsitz des Elternteiles bei dem das Kind lebt. Für die Sachbearbeitung ist maßgeblich der Familienname des Kindes bzw der Name der Mutter, falls das Kind noch nicht geboren ist.

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 2-10

    52058 Nordrhein-Westfalen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
       

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Urkunde, Nichteheliches Kind, Nicht miteinander verheiratet, Elterliche Sorge, Sorgerechtsbescheinigung, elterliche Sorge, Sorgerecht, Sorgeerklärung, Unverheiratet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English