Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Beratung und Belehrung

    Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, müssen die leiblichen Eltern und das Kind einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen. Das zuständige Jugendamt muss zum Verfahren beraten und belehren.

    Beschreibung

    Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.

    Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

    Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

    Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.

    Diese Beratung erfolgt nicht, wenn

    • das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
    • bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.

    In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Adoption - Was ist das? Die Adoption ist die Annahme eines nicht leiblichen Kindes als leibliches Kind mit allen rechtlichen Folgesicherheiten. Die verwandtschaftlichen Bezüge des angenommenen Kindes zur Herkunftsfamilie erlöschen und werden rechtlich zur Familie der Annehmenden hergestellt. Das angenommene Kind trägt den Familiennamen der annehmenden Eltern. Ein Vorname darf durch die Adoptiveltern benannt werden. Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem angenommenen Kind. Für welche Kinder werden Eltern gesucht? In der Regel werden Kinder mit dem Säuglingsalter zur Adoption freigegeben. Hintergrund ist oft ein sehr belasteter sozialer Hintergrund zumeist der Mütter, die nicht ausreichend familiären Rückhalt oder finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Unter Umständen sind auch die unmittelbaren Lebensumstände mit Beginn der Schwangerschaft für die Mutter emotional zu belastend, um das Kind in der eigenen Familie aufnehmen und erziehen zu können. Die Belastungen sind für die Mütter oftmals so hoch, dass sie keine weiteren Informationen zur Abstammung des Kindes und über die erweiterte Herkunftsfamilie geben. Mit der Adoption erhalten die Kinder die Chance, neu Vertrauen zu fassen und stabile Beziehungen zu erleben. In einer gesicherten, liebevollen Familiensituation entwickeln diese Kinder oft viel gesunden Lebenswillen, Stärke und Energie für eine positive Persönlichkeitsentwicklung. Wer kann adoptieren? Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Wohl des Kindes festgelegt, dass grundsätzlich Einzelpersonen oder Ehepaare adoptieren können. Bei Ehepaaren sieht das Gesetz vor, dass einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein muss. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den Adoptivwilligen sollte dem eines natürlichen Eltern- Kind- Verhältnis entsprechen. Kinder brauchen Sicherheit und Geborgenheit von Erwachsenen, die sich voll und ganz auf sie einlassen, zuverlässig sind und sie angemessen versorgen. Sie als Eltern sollten vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen, um Sicherheit in das Leben des Kindes zu bringen: Stabilität in der Ehe einen sicheren finanziellen Rahmen ein beständiges soziales Umfeld ausreichenden Wohnraum die Bereitschaft ein Kind aufzunehmen und ihr Leben darauf einzustellen viel Zeit und ausreichend Geduld Belastbarkeit und Verständnis für die Situation des Kindes Adoptionsverfahren Um eine Adoptionsgestattung zu erwirken, sind der Adoptionsvermittlungsstelle neben dem Bewerberbogen nachfolgende Unterlagen einzureichen: Meldebestätigung Geburtsurkunden Heiratsurkunde handgeschriebene Lebensläufe Einkommensnachweise Gesundheitszeugnisse polizeiliche Führungszeugnisse und Fotos Anschließend wird mit den Bewerbern in Einzelgesprächen über deren Lebenssituation, Vorstellungen und Wünsche gesprochen. Bis eine Adoptionsgestattung erteilt werden kann, dauert es meist mehrere Monate. Eine Adoption ist eine Entscheidung für das Leben und bedarf daher einer genauen Betrachtung und guter Vorbereitung. Sehen Sie von daher diese Wartezeit als Möglichkeit, viel zu erfahren, über sich zu lernen und die richtige Entscheidung für sich und das Kind zu treffen. Es geht darum, Klarheit zu schaffen, für welches Kind Sie Eltern werden können.

    Online-Dienst

    Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen

    ID: L100002_121838249

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Wesel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 

    • wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
    • wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
    • wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
    • wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
    • wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Fristgebundene Beschwerde (1 Monat)
    • Gegen die Ablehnung ist das antragstellende Kind beschwerdebefugt, gegen die Ersetzung der betroffene Elternteil.

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
    • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
      • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
    • Das Familiengericht
      • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
      • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
      • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
      • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
    • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
    • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

    Fristen

    • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
    • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

    Kosten

    Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
    Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Adoptionsfreigabe, Stiefkind, Stieftochter, Adoptiveltern, adoptieren, Stiefsohn, Minderjährigenadoption, Adoptieren, Adoption, Einwilligung in die Adoption, Annahme, Adoptionsstelle, annehmen, Belehrung vor Einwilligungsersetzung, Ersetzung der Einwilligung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English