Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

    Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

    Wenn Sie ein Kind in einem Staat adoptiert haben, nach dessen Recht lediglich eine schwache Adoption vorgesehen ist, können Sie die Adoption von einem deutschen Familiengericht in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln lassen.

    Beschreibung

    Wenn Ihr Kind vor der Adoption in einem anderen Staat gelebt hat und aufgrund der Adoption nach Deutschland zieht, handelt es sich um eine internationale Adoption. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes und Ihre eigene Staatsangehörigkeit keine Rolle.

    Als internationale Adoptionsverfahren gelten allgemein

    •  Adoptionsverfahren, bei denen ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Deutschland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll. Unerheblich ist, ob dies nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erfolgt oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat des Kindes,
    •  Adoptionsverfahren, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das Kind innerhalb von 2 Jahren vor Stellung eines Antrags auf Adoption in Deutschland oder im Heimatstaat nach Deutschland gebracht worden ist.

    Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und es sich dabei um eine schwache Adoption handelt, können Sie diese in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln lassen. Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes.

    Eine schwache wird auch unvollständige Adoption genannt. Hierbei haben Sie und Ihr Adoptivkind ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis. Allerdings behält Ihr Adoptivkind weiterhin Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern, beispielsweise das Erbrecht. Das Verhältnis zwischen Ihrem Adoptivkind und Ihnen ist in Bezug auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht leiblichen Kindern gleichgestellt.

    Bei einer Adoption eines Minderjährigen nach deutschem Recht wird das Kind mit Ihnen als Annehmenden und Ihren gesamten Familien rechtlich verwandt. Eine rechtliche Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern und deren Familien besteht nach der Adoption hingegen nicht mehr.

    Mit der Umwandlung ändern sich die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption durch einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Das bedeutet, dass statt des ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption unmittelbar nach deutschen Sachvorschriften richten.

    Damit Sie die Umwandlung beantragen können, muss grundsätzlich eine ausländische Adoptionsentscheidung vorliegen, die anerkennungsfähig ist, damit die ausländische Adoption in Deutschland Rechtswirkungen entfalten kann. Ist das Herkunftsland Ihres Kindes Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ)? Dann genügt eine Bescheinigung, dass Sie die Adoption nach den Vorgaben des HAÜ vollzogen haben. Mit dieser Bescheinigung gilt die Adoption in Deutschland als anerkannt. Eine gerichtliche Entscheidung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Adoption deutschen Rechtsgrundsätzen oder Wertvorstellungen widerspricht.

    Sie können den Antrag auf Umwandlung entweder mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden, oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen.

    Für die Umwandlung müssen Sie einen notariell beurkundeten Antrag bei dem Familiengericht stellen, in dessen Bezirk das für Sie örtlich zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz hat.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Umwandlungsentscheidung nicht mehr erworben werden, wenn der beziehungsweise die Angenommene bei Stellung des Antrages auf Umwandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Adoption Durch eine Adoption (Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind) wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem/der Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung hergestellt. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind. In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Adoption. Vielfach wird danach unterschieden, ob ein "fremdes Kind" (Fremdadoption), ein verwandtes Kind (Verwandtenadoption) oder ein Stiefkind (Stiefkindadoption) angenommen wird. Fremdadoption Fremdadoptionen sind in der Regel sogenannte Volladoptionen. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind. Stiefkindadoption Stiefkindadoptionen machen in Deutschland den Großteil der Adoptionen aus: Es wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Dies gilt für verschiedengeschlechtliche Paare wie für gleichgeschlechtliche Paare. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft. Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter - etwa nach einer künstlichen Befruchtung bzw. Samenspende - die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt. Für eine Stiefkindadoption muss das Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammen lebt. Im Vorfeld einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben. Weitere Informationen zur Stiefkindadoption finden Sie in der Broschüre Ein Kind adoptieren. Verwandtenadoption Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert. Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum dritten Grad. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten. Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption. Pflegekindadoption Die Pflegekindadoption - also die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern - kommt in Deutschland nicht so häufig vor. Eine viel größere Zahl von Kindern lebt in "Dauerpflegeverhältnissen". Denn oft willigen die rechtlichen Eltern nicht in die Adoption ein oder aber die Pflegeeltern wollen nicht auf Pflegegeld und zusätzliche Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe verzichten, die im Fall der Adoption wegfallen. Zudem haben Pflegekinder oft besondere Fürsorgebedürfnisse: Die Adoption von älteren Kindern und/oder Kindern mit einer besonderen Vorgeschichte, in der etwa sexueller oder emotionaler Missbrauch vorkommen, stellt besondere Herausforderungen an die Adoptiveltern - physisch, psychisch, emotional und finanziell. Sukzessivadoption Ehepaare können ein Kind generell nur gemeinschaftlich adoptieren. Mit der rechtlichen Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts ist auch ihnen eine gemeinschaftliche Adoption möglich. Die sogenannte Sukzessivadoption ist für solche Ehepartnerinnen und Ehepartner ausnahmsweise möglich, die ein Kind annehmen, das der jeweils andere bereits vor der Ehe adoptiert hat. Bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer der beiden Partner das Kind adoptieren. Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft können die leiblichen oder adoptierten Kinder ihrer Partnerinnen und Partner in einer Stiefkindadoption oder Sukzessivadoption adoptieren. Nicht möglich ist dagegen die gemeinschaftliche beziehungsweise gleichzeitige Adoption durch ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft.* Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, ansonsten bleiben sie bestehen. Wer ein Kind aus dem Inland oder dem Ausland adoptieren möchte, wendet sich an die Adoptionsvermittlungsstelle. Für die Stadt Bad Honnef übernimmt das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises die Aufgabe der Adoptionsvermittlung.Die Adoptionsvermittlungsstelle berät Interessierte persönlich und vertraulich über alle Anforderungen, Möglichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit einer Adoption. In einem Informationsgespräch werden folgende Inhalte angesprochen: Rechtliche Voraussetzungen, Persönliche Voraussetzungen (Erwartungen, Realität), Situation der zu vermittelnden Kinder und Ihrer Herkunftsfamilien, Vermittlungspraxis, Differenzierung Inlands-/Auslandsadoption, Differenzierung Pflegeeltern/-kinder - Adoptiveltern/-kinder. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet Adoptionswillige, um sie gut auf die mögliche Adoptivfamiliensituation vorzubereiten. Zur Weiterleitung an die Adoptionsvermittlungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises bitte hier klicken: https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_51/Abteilung_51.0/Adoption.php

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    Adoption (Information, Beratung)

    ID: L100002_122621452

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, richtet sich danach, ob Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen. Erforderlich sind in jedem Fall:

    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • vollständige ausländische Adoptionsunterlagen, inklusive der Adoptionsentscheidung
    • die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern, in der Regel in notarieller Form

    Wenn Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung verbinden möchten, müssen Sie außerdem folgende Unterlagen einreichen:

    • Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption
    • Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption
    • Staatsangehörigkeitsnachweis für das Kind, zum Beispiel eine Kopie von Ausweis oder Pass
    • Geburtsurkunde des Adoptivelternteils
    • Staatsangehörigkeitsnachweise der Adoptiveltern, zum Beispiel eine Kopie von Ausweis oder Pass
    • aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Adoptiveltern
    • aktuelle Meldebestätigung der Adoptiveltern und gegebenenfalls des Kindes
    • gegebenenfalls: Datum der Einreise des Kindes nach Deutschland
    • Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle mit Adresse
    • Persönliche Darstellung über die Elterneignungsprüfung, den Ablauf des Adoptionsverfahrens und die Beteiligung der leiblichen Eltern
    • Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes ergeben

    Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden in beglaubigter Fotokopie mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer notwendig.

    Voraussetzungen

    • Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
    • Die ausländische Adoptionsentscheidung ist in Deutschland anerkannt beziehungsweise Sie stellen den Antrag auf Umwandlung gemeinsam mit jenem auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung.
    • Die ausländische Adoptionsentscheidung hat nicht die gleichen Wirkungen wie eine Adoption nach deutschem Recht.
    • Sie stellen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Familiengericht.
    • Die Umwandlung dient dem Wohl des Kindes.
    • Die leiblichen Eltern haben einer Adoption, mit der das Eltern-Kind-Verhältnis beendet wird, zugestimmt. Überwiegende Interessen folgender Personen stehen der Adoption nicht entgegen:
      • Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners
      • Ihrer Lebensgefährtin oder Ihres Lebensgefährten
      • Ihres Kindes oder Ihrer Kinder
      • des Kindes oder der Kinder des Angenommenen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde einlegen.

    Sie müssen die Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht einlegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Einlegung muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.

    Weitere Informationen können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, die dem gerichtlichen Beschluss beigefügt ist.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine schwache Adoption in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln wollen:

    • Suchen Sie ein Notarbüro auf und lassen Sie dort einen schriftlichen Antrag auf Umwandlung aufsetzen und notariell beurkunden.
    • Der Notar reicht für gewöhnlich den Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
    • Das Gericht prüft Ihren Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Sie erhalten die Entscheidung des Gerichts über die Umwandlung in eine Adoption nach deutschem Recht schriftlich zugestellt.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Eine Umwandlungsentscheidung kann nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen, wenn der Angenommene beziehungsweise die Angenommene im Zeitpunkt, in dem Sie den Antrag auf Umwandlung stellen, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 3 Monate, in komplexeren Verfahren kann sie auch länger sein.

    Kosten

    Es fallen Kosten für das Gericht und eine Notarin oder einen Notar an. Gegebenenfalls kommen für Sie noch Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie für Beglaubigungen und Übersetzungen der ausländischen Dokumente hinzu. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 19.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English