Baulast Auskunft

    Baulast Auskunft

    Die Baulastenauskunft bzw. die Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis informiert Sie darüber, ob ein Grundstück durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begünstigt oder belastet ist.

    Beschreibung

    Die Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis gibt Aufschluss darüber, ob und wenn ja welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Baulasten) zu Gunsten oder zu Lasten eines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragen sind. 

    Hierbei kann es sich z.B. um Baulasten handeln, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen (z.B. Übernahme einer Abstandsfläche oder einer Stellplatzfläche) oder verbessern (z.B. Vereinigungsbaulast). 

    Baulasten können daher auch den Wert des Grundstücks beeinflussen. Für die Immobilienfinanzierung verlangen Banken in der Regel eine aktuelle Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

    Die Baulastenauskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

    Sofern Sie eine schriftliche Auskunft (Abschrift) wünschen, richten Sie ein formloses Anschreiben (oder eine E-Mail) mit der Bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis an die untere Bauaufsichtsbehörde. Aus dem Anschreiben/ der E-Mail muss hervorgehen, auf welches Grundstück/Flurstück (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung) sich die Auskunft bezieht und Sie müssen Ihr berechtigtes Interesse darlegen.

    Für eine telefonische oder persönliche Auskunft benötigen Sie keine Unterlagen. Sie müssen aber die Grundstücksbezeichnung/Flurstück und das berechtigte Interesse benennen können.

    Die schriftliche Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft/ Abschrift erteilt werden soll.

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Eintragung einer Baulast: Durch Erklärungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. So jedenfalls lautet die amtliche Definition des § 83 der Landesbauordnung zum Begriff Baulast. Was ist hiermit gemeint? Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen: Die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Erstellung des Stellplatzes auf einem benachbarten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, ist ein Beispiel dafür, wie ein bauordnungsrechtliches Hindernis dadurch behoben werden kann, das der Eigentümer eines Nachbargrundstückes durch formgebundene Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt. Eine derartige Verpflichtung kann über die Baulast abgesichert werden. Damit kommt die Baulast wirtschaftlich einer Grunddienstbarkeit gleich. Rechtlich ist sie eine dingliche, verwaltungsrechtliche Verpflichtung. Baulasten können für viele Bereiche des Bauordnungsrechtes übernommen werden. Hauptanwendungsfall ist sicherlich die baulastgesicherte Abstandsfläche, durch die ein Nachbar außer seiner eigenen Abstandfläche (baulich) einer der Abstandfläche (baulich) des Nachbargrundstücks entsprechenden größeren Abstand von seiner eigenen Grundstücksgrenze einhält und dadurch ein sonst unzulässiges Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ermöglicht wird. Im Interesse des öffentlich-rechtlichen Sicherungszwecks erlischt die Baulast nur durch eintragungpflichtigen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde, also weder durch Anfechtung wegen Irrtums, noch durch gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes. Die Baulastübernahmeerklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt worden sein. Die Eintragung und Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren sind im Sachgebiet Bauordnung zu erfragen. Das Baulastenverzeichnis ist grundsätzlich öffentlich. Wer ein berechtigtes Interresse darlegt, kannauf schriftlichen Antrag Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Baulastenauskunft: Sollten Sie eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt Hennef benötigen, richten Sie Ihren schriftlichen Antrag, der unbedingt die aktuelle Grundstücksbezeichnung mit Gemarkung, Flur und Flurstück, Straße und Hausnummer sowie Ihre Postadresse enthalten muss, bitte an die unter "Zuständige Einrichtung " genannte Adresse. Gerne können Sie Ihren Antrag auch der Stadtverwaltung per E-Mail an die unter "Zuständige Kontaktperson" genannte E-Mail Adresse senden. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis der Gebührenpflicht der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unterliegt und die Gebührenpflicht mit der Antragsstellung entsteht. Die Gebühr für die Auskunft beträgt: keine Baulast eingetragen - mindestens 30,00 € je Grund- / Flurstück je nach Verwaltungsaufwand, Baulast eingetragen - 50,00 € je Grund- / Flurstück. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes werden diesen Antrag so schnell als möglich bearbeiten. Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.

    Online-Dienst

    Baulasten

    ID: L100002_123035323

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnung und Untere Denkmalbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Allee 19 a

    53773 Hennef (Sieg)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Allee 19 a

    53773 Hennef (Sieg)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für eine schriftliche Auskunft/ Abschrift:

    • formloses Anschreiben/ E-Mail mit der Bitte um Auskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis
    • Benennung des Grundstücks/Flurstücks (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung), auf das sich die Auskunft bezieht)
    • Darlegung Ihres berechtigten Interesses

    Für eine telefonische oder persönliche Auskunft: 

    Sie benötigen keine Unterlagen. Sie müssen aber die Grundstücksbezeichnung/Flurstücksbezeichnung und das berechtigte Interesse benennen können.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft/ Abschrift darlegen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

       

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    § 85 Landesbauordnung zum Begriff Baulast

    Verfahrensablauf

    Schicken Sie Ihre formlose Bitte um Auskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis schriftlich (E-Mail reicht aus) an die Untere Bauaufsichtsbehörde. Falls Sie weder Eigentümerin/Eigentümer noch Erbbauberechtige/r des Grundstücks sind, fügen Sie eine Vollmacht der v.g. Berechtigten bei oder beschreiben Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft.

    Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Sie berechtigt sind die Auskunft zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Auskunft/ Abschrift sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 10 Werktage

    Kosten

    Für mündliche/ telefonische Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis fallen keine Gebühren an. Die schriftliche Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulasten-verzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft/ Abschrift erteilt werden soll. Sie betragen je Grundstück EUR 50, höchstens jedoch EUR 150. Sofern kein Baulastenblatt besteht (d.h.: wenn keine Baulast eingetragen ist), beträgt die Gebühr EUR 30 je Grundstück.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Weitere Informationen

    Bauportal.NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Baulastenkataster, Auskunft Grundstück, Belastungen Grundstück, Baulast, Einsicht Baulastenverzeichnis, Baulastenauskunft, Abschrift(en) Baulastenverzeichnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de