Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Wiederaufnahme der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben nach Unterbrechung

    Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Wiederaufnahme der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben nach Unterbrechung

    Die Bauarbeiten oder Beseitigungsmaßnahmen waren mehr als drei Monate unterbrochen und Sie wollen die Bauarbeiten nun wieder fortführen? Dann müssen Sie die Wiederaufnahme der Bauarbeiten bzw. Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

    Beschreibung

    Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

    (Dasselbe gilt entsprechend für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben und für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dabei sind mitzuteilen: die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters, die Namen der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter, die Namen der staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 BauO NRW, die die Nachweise aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen durchführen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet soweit erforderlich das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und / oder das Staatliche Umweltamt. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen; diese können auch durch eine elektronische Form ersetzt werden.

    Online-Dienst

    Anzeige über den Baubeginn

    ID: L100002_123687513

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    63 Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Walter-Scheel-Platz 1

    42651 Solingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche (formlose) Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde (hierin sollten Sie das konkrete Bauvorhaben sowie den konkreten Tag benennen, an dem die Bauarbeiten/Beseitigungsmaßnahmen wieder beginnen sollen)

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Schriftliche (formlose) Mitteilung
    • Muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten vorliegen
    • von der Bauherrschaft einzureichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Teilen Sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Beginn der Wiederaufnahme der Bauarbeiten/ Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher schriftlich (formlos) mit.

    Fristen

    Die Mitteilung über die Wiederaufnahme der Bauarbeiten muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Wiederaufnahme der Bau- bzw. Beseitigungsmaßnahmen nach Un-terbrechung, Beginn Bauausführung, Baubeginn, Baubeginnsanzeige, Beginn Beseitigung, Beginn Abbrucharbeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de