Beseitigung von Anlagen - Anzeige Entgegennahme

    Genehmigungsfreie Beseitigung einer Anlage anzeigen

    Sie möchten eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) beseitigen? Je nach Einzelfall müssen Sie die Beseitigung schriftlich anzeigen, bevor Sie beginnen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

    Dies ist erforderlich für:

    • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),
    • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

    Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:

    • Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt
    • Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
    • Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten
    • Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)

    Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. 

    Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

    Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

    Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte? Für die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist kein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn diese baulichen Anlagen ohne Genehmigungsverfahren nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018 errichtet oder geändert werden dürfen, es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 3 BauO NRW 2018 handelt, oder es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter, handelt. Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) nach § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf die Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen oder von Arbeitsschutzbestimmungen auftreten. Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist. Die Bezirkseinteilung entnehmen Sie dem Dokument "Bauordnungsbezirke Stadt Löhne" (Rubrik "Downloads").

    Online-Dienst

    Beseitigung von Anlagen anzeigen

    ID: L100002_123360304

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    63 Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige der Beseitigung benötigen Sie:

    • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll (s. Formular)
    • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
    • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

    Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Bearbeitung einer Beseitigungsanzeige ist ein vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck (Anzeige der Beseitigung von Anlagen) erforderlich; siehe Anlagen im Bereich "Downloads". Weiter muss ein Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens beigefügt werden. Der Beseitigungsanzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Ja, für die Anzeige und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
    • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5)
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5)
    • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe
    • Einhaltung von beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht

    Sie dürfen mit der Beseitigung erst einen Monat später beginnen, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018  BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

    Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können. 

    Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.

    Fristen

    Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 2 Wochen

    Kosten

    Die Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige kostet pauschal EUR 50. Ist Ihre Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fallen für die Nachfor-derungen weiterer Unterlagen erneut EUR 50 an. Auch für die Mittei-lung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, werden EUR 50 erhoben

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de