Beseitigung von Anlagen - Anzeige Entgegennahme

    Genehmigungsfreie Beseitigung einer Anlage anzeigen

    Sie möchten eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) beseitigen? Je nach Einzelfall müssen Sie die Beseitigung schriftlich anzeigen, bevor Sie beginnen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

    Dies ist erforderlich für:

    • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),
    • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

    Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:

    • Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt
    • Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
    • Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten
    • Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)

    Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. 

    Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

    Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

    Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Abbruch (Beseitigung) von Anlagen ist seit dem 01.01.2019 verfahrensfrei (genehmigungsfrei).Es gilt jedoch die Anzeigepflicht für bestimmte Anlagen (z.B. Gebäude). Wenn Sie eine bauliche Anlage abreißen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen. (§ 62 Abs. 2 BauO NRW)Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nachdem durch die Behörde bestätigt wurde, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Beseitigung von: Anlagen die verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind, z.B. (Aufzählung nur beispielhaft, nicht vollständig) folgende Gebäude: Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche insgesamt bis zu 30 m2, außer im Außenbereich, Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m2 Grundfläche, Wintergärten bis 30 m2 Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 Sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m Die Verfahrensfreiheit (Genehmigungsfreiheit) entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden.Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung ect. zu beachten. Die Anzeigepflicht besteht z.B. für folgende Gebäude und Anlagen alle nicht freistehenden, also angebauten Gebäude (Gebäudeklassen 2, 3, 4, 5) freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7 m bis zu 13 m (Gebäudeklassen 4 und 5) sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe ab 10 m Anlagen, wenn sie nicht verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind Vor dem Abreißen einer baulichen Anlage - unabhängig ob Anzeigepflichtig oder nicht - müssen Sie verschiedene Dinge beachten: Ggf. Standsicherheit der Gebäude und Nachbargebäude prüfen gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen auf besonders geschützte Tiere in den baulichen Anlagen und auf dem Abbruchgrundstück achten (Artenschutz) gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen z.B. nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht einholen Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Hinweis:Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.

    Online-Dienst

    Beseitigung von Anlagen / Abbruchanzeige

    ID: L100002_122968793

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Grevenbroich wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige der Beseitigung benötigen Sie:

    • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll (s. Formular)
    • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
    • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

    Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik Ggf. Nachweis der Standsicherheit der angebauten Gebäude durch berechtigte Person (§ 62 Absatz 3 Satz 4 BauO NRW) Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Ja, für die Anzeige und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
    • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5)
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5)
    • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe
    • Einhaltung von beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht

    Sie dürfen mit der Beseitigung erst einen Monat später beginnen, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018  BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauprüfverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

    Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können. 

    Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können den Antrag künftig online über das Bauportal.NRW stellen. Der Link wird hier bereitgestellt, sobald die Anwendung zur Verfügung steht. Zusätzlich sind die erforderlichen Formulare nebenstehend vorhanden.

    Fristen

    Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 2 Wochen

    Kosten

    Die Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige kostet pauschal EUR 50. Ist Ihre Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fallen für die Nachfor-derungen weiterer Unterlagen erneut EUR 50 an. Auch für die Mittei-lung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, werden EUR 50 erhoben

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de