Beseitigung von Anlagen Verlängerung

    Beseitigung von Anlagen Verlängerung

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr unterbrochen haben.

    Wenn Ihnen eine gültige Baugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bauarbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen sein werden, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann um jeweils maximal ein Jahr verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der schriftliche Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

    Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Verfahrensfreie Vorhaben Für den Abbruch (Beseitigung) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage brauchen Sie nichts weiter veranlassen, wenn die Anlage komplett abgerissen werden soll und die bauliche Anlage ohne Genehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden darf, beispielsweise viele Garagen und Carports bis 3 m Höhe und 30 m2 - außer im Außenbereich (§ 62 Absatz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 handelt oder es sich um sonstige Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m handelt, die keine Gebäude sind Anzeigepflichtige Vorhaben Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie den beabsichtigten Abbruch (Beseitigung) mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen, dies ist erforderlich für: alle nicht freistehenden, also angebauten Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5 freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 sonstige Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, die keine Gebäude sind Bitte beachten Sie, dass der Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher anzuzeigen ist. Gerne beantwortet unsere Bauberatung Ihre Fragen auch hinsichtlich der Einordnung Ihres Abbruchvorhabens. Wichtiger Hinweis In allen Fällen - das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist - sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) eingehalten werden. Es trifft Sie damit die Pflicht, sich selbständig mit allen weiteren betroffenen Fachämtern und städtischen Betrieben rechtzeitig vor Beginn der Beseitigungsarbeiten abzustimmen. Eine nachträgliche Kenntnisnahme der Fachämter von bereits durchgeführten oder begonnenen Beseitigungen geht damit zu Ihren Lasten.

    Online-Dienst

    Beseitigung von Anlagen Verlängerung

    ID: L100002_121849137

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Teamkoordination tech. Bauaufsicht

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

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    Vorprüfung/Servicestelle

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    Technische Bauaufsicht

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    Technisch geändert am 04.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    schriftlicher (formloser) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsvordruck, Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens, Standsicherheitsnachweis bei nicht freistehenden Gebäuden (siehe Weiterführende Information), Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie reichen einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ein.
    • Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung wird rechtzeitig gestellt (d.h. Ihnen muss eine Baugenehmigung vorliegen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist und der Antrag auf Verlängerung muss noch innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen).
    • Das Vorhaben entspricht weiterhin dem öffentlichen Recht.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Rechtliche Voraussetzungen Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Abbrüchen wird im § 62 Absatz 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein und geben Sie in Ihrem Antrag an, auf welche konkrete Baugenehmigung sich Ihr Antrag bezieht.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt mindestens die Gemeinde und prüft (ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachdienststellen), ob das Vorhaben dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.

    Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde geht Ihnen schriftlich zu. 

    Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Zusammen mit der Entscheidung über die Verlängerung erhalten Sie daher zudem einen Gebührenbescheid.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeigepflichtige Abbruchvorhaben Übersenden Sie uns (Bauaufsichtsbehörde) das vollständig ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstel-lung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr unterbrochen haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie innerhalb der jeweiligen Geltungsdauer eine Verlängerung für jeweils bis zu 1 Jahr beantragen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit dem Abbruch (Beseitigung) dürfen Sie frühestens einen Monat nach dem Eingang der Anzeige beginnen und der Ausführungsbeginn ist mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 12 Wochen

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    4 Wochen

    Kosten

    20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobe-nen Gebühr; jedoch mindestens EUR 50; höchstens aber EUR 500.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen. Wird eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Änderung einer (baulichen) Anlage. Bitte beachten Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit lässt - wie auch das Anzeigeverfahren - andere Genehmigungserfordernisse (zum Beispiel Denkmalrecht) unberührt.

    Weitere Informationen

    Bauportal.NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Geltungsdauer Baugenehmigung, Abbruch, (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren, Baugenehmigung verlängern, Frist Baugenehmigung, Beseitigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de