Änderung von Anlagen Verlängerung

    Änderung von Anlagen Verlängerung

    Wenn Ihnen eine gültige Baugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bauarbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen sein werden, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung - auch wiederholt- um jeweils bis zu einem Jahr beantragen. Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsicht.

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen haben.

    Wenn Ihnen eine gültige Baugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen sein werden, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann um jeweils maximal ein Jahr verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der schriftliche Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

    Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das "umfassende" Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von sogenannten großen Sonderbauten durchgeführt. Hierzu zählen unter anderemHochhäuser,Gebäude mit mehr als 1600 qm Grundfläche (wie Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe),Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche,Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche,Versammlungsstätten in Abhängigkeit zu der Besucherzahl,Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien,Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,Vergnügungsstätten und Wettbüros. Eine abschließende Aufzählung aller großen Sonderbauten finden Sie im § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018.Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines umfassenden Prüfumfanges auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dazu zählt die Einhaltung der Anforderungen nach dem Baugesetzbuch, der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Übereinstimmung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

    Online-Dienst

    Änderung von Anlagen Verlängerung

    ID: L100002_121849156

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Teamkoordination tech. Bauaufsicht

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Vorprüfung/Servicestelle

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technische Bauaufsicht

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher (formloser) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsvordruck, Amtlicher Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermesser, M 1:500, Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, Auszug aus der amtlichen Basiskarte, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich die Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept, Konzept über die Barrierefreiheit, Berechnung des Brutto-Rauminhaltes und Angaben zur Kostenermittlung, Erhebungsbogen für die Baustatistik, Angaben zum Artenschutz

    Voraussetzungen

    • Sie reichen einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ein.
    • Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung wird rechtzeitig gestellt (d.h. Ihnen muss eine Baugenehmigung vorliegen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist und der Antrag auf Verlängerung muss noch innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen).
    • Das Vorhaben entspricht weiterhin dem öffentlichen Recht.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein und geben Sie in Ihrem Antrag an, auf welche konkrete Baugenehmigung sich Ihr Antrag bezieht.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt mindestens die Gemeinde und prüft (ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachdienststellen), ob das Vorhaben dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.

    Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde geht Ihnen schriftlich zu. 

    Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Zusammen mit der Entscheidung über die Verlängerung erhalten Sie daher zudem einen Gebührenbescheid.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen in fünffacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Willich ein. Die erforderlichen Unterlagen gemäß § 10 BauPrüfVO finden Sie in der Rubrik "notwendige Unterlagen". Soweit für die Beurteilung über die Erteilung einer Baugenehmigung weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese Unterlagen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert. Der Bauantrag muss von einem/einer Entwurfsverfasser:in mit einer Bauvorlageberechtigung (z.B. Architekt:in oder Bauingenieur:in) erstellt werden. Nach Eingang des Bauantrages prüft die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Ist Ihr Bauantrag unvollständig, fordert die Bauaufsichtsbehörde Sie zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen. Anschließend wird der vollständige Bauantrag zur inhaltlichen Prüfung an den/die jeweilige:n Sachbearbeiter:in weitergeleitet. Diese:r prüft den Bauantrag im Rahmen eines umfangreichen Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese Prüfung umfasst insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, Abstandsflächen, Barrierefreiheit und Anforderungen aus dem Baunebenrecht wie Brandschutzschutzrecht, Immissionsschutzrecht (Schall, Erschütterungen, Gerüche, Luftschadstoffe), Wasserrecht (Entnahme von Grundwasser, Einleitung von Abwasser), Abfallrecht (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen), Natur- und Artenschutzrecht (Einfluss auf geschützte Tierarten, Eingriff in die Natur), Denkmalschutz und Gesundheitsschutz. Soweit die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung/Genehmigung/Erlaubnis anderer Behörden abhängig ist, werden die zuständigen Stellen beteiligt. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag zu entscheiden. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung über die Genehmigungsfähigkeit wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur unter bestimmten Nebenbestimmungen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie innerhalb der jeweiligen Geltungsdauer eine Verlängerung für jeweils bis zu einem Jahr beantragen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage, kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 12 Wochen

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    3 Monate (nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Vorlage aller notwendigen Ämterbeteiligungen, vgl. weiterführende Informationen)

    Kosten

    20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr; jedoch mindestens Eur 50; höchstens aber EUR 500

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Weitere Informationen

    Bauportal.nrw URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Geltungsdauer, Umbau, (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren, Frist Baugenehmigung, Baugenehmigung verlängern, Anbau, Änderung von (baulichen) Anlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de