Änderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

    Die Änderung von genehmigungspflichtigen (baulichen) Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig. (Ausnahme: verfahrensfreie Änderungen oder Änderungen, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen werden kann). Die Baugenehmigung wird in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt (Ausnahme: wenn es sich um die Änderung eines großen Sonderbaus handelt).

    Beschreibung

    Die Änderung von genehmigungspflichtigen (baulichen) Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Durchführung der baulichen Änderung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

    Ausnahme: 

    • verfahrensfreie Änderungen im Sinne des § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018
    • Änderungen, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen werden kann, § 63 BauO NRW 2018

    Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens wird sichergestellt, dass die Vorschriften und Bestimmungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.Bei konkreten Situationen, die Gefahr bedeuten oder die baurechtswidrig sind, sind die Bauaufsicht und die Bauverwaltung von Gesetzes wegen verpflichtet einzuschreiten. Die Leistungen der Bauaufsicht finden Sie hier im Überblick: Annahme von Anträgen: Bauvoranfragen, Bauanträge, Anzeigen zur Beseitigung, Nutzungsänderungen, Genehmigungsfreistellung, Grundstücksteilungen Herausgabe von: Antragsformularen, Auszügen aus der Liegenschaftskarte, Bebauungsplanauszügen, Bauleitplänen, Lageplanauszügen und Lagebezeichnung, Luftbildern, Planstellungsverfahren Auskünfte zu: Liegenschaftskarten, Bebauungsplänen, Baulastenverzeichnis, Akteneinsicht zu laufenden bauaufsichtlichen Verfahren, Altakteneinsicht im Archiv Information und Bürgerberatung zu bauaufsichtlichen Verfahren, Planungs- und Bauordnungsrecht Erteilung von Vorbescheiden, Baugenehmigungen, Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen Eintragung und Löschung von Baulasten Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz Wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen Bauzustandsbesichtigungen und -kontrollen Abwehr von Gefahren an Gebäuden und baulichen Anlagen Ordnungsrechtliche Aufgaben (Anordnungen, Zwangsmaßnahmen, Bußgelder)

    Online-Dienst

    Bauvorbescheid und Baugenehmigung

    ID: L100002_122792878

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Dormagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
    • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
    • Erhebungsbogen für die Baustatistik
    • Angaben zum Artenschutz

    Gegebenenfalls erforderlich:

    • Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
    • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
    • Bescheinigung des Brandschutzes
    • Nachweis der Bauvorlageberechtigung
    • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
    • Ausnahmeantrag
    • Berechnung der Abstandflächen
    • Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
    • Stellplatznachweis
    • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
    • Brandschutzkonzept

    In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    · Bauantrag · Lageplan · Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) · Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung · Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung · Formular zur Hochbaustatistik Gegebenenfalls erforderlich: · Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen · Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich · Brandschutzkonzept · Nachweis der Bauvorlageberechtigung · Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn · Ausnahmeantrag · Berechnung der Abstandflächen · Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen · Stellplatznachweis · Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der · Nachweis der Gebäudeklasse Sie müssen in der Regel die Unterlagen in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das einfache Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landesbauordnung NRW (LBONW) Landesbauordnung NRW Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baunutzungsverordnung Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch Sonderbauverordnung (SBauVO) Sonderbauverordnung Bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmungen

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt. 

    Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

    Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

    Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.

    Gegebenenfalls werden seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde Bauzustandsbesichtigungen bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung durchgeführt.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein. Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind. Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt: · Die Baugenehmigung wird erteilt, · nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder · der Bauantrag wird abgelehnt. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden. Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen. Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen durchgeführt. Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich, z. B. Bei erforderlichen Befreiungen oder Beteiligungen externer Behörden.

    Kosten

    von 0,6 bis zu 1,3 der Rohbausumme Bezeichnung der Kosten: Gebühr

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
    • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ zum Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfreistellung wählen. Einzelne kleinere Bauvorhaben sind ggf. verfahrensfrei (z. B. Terrassenüberdachungen, Gartenhäuser)

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Umbau, bauliche Änderung (baulicher Anlagen), Wintergarten anbauen, Anbau, Bauantrag, Erweiterung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Dachgaube errichten, Dachstuhl erneuern, Balkon anbauen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de