Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig. (Ausnahme: verfahrensfreie Nutzungsänderungen; bis zu 12 Monate dauernde Nutzungsänderung). Die Baugenehmigung für Nutzungsänderungen wird in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt (Ausnahme: wenn es sich um einen großen Sonderbau handelt oder durch die neue Nutzung ein großer Sonderbau entstehen würde oder wenn ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden kann)

    Beschreibung

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

    Ausnahmen:

    • verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder
    • Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
    • Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen

    Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. 

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Land Nordrhein-WestfalenWird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.Ausnahmen:verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oderMöglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten VoraussetzungenNutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten VoraussetzungenIst ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.

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    Ansprechpartner

    Abteilung 2.2 - Bauordnung und Denkmalschutz

    Beschreibung

    Die Abteilung 2.2 Bauordnung und Denkmalschutz ist die Untere Bauaufsichtsbehörde und die Untere Denkmalschutzbehörde für die Wallfahrtsstadt Kevelaer.Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist für die Überprüfung und Genehmigung von Baugesuchen, die Überwachung aller Bauvorhaben im Stadtgebiet, die Archivierung von Bauakten, die Bearbeitung von Baulasten, die Widerspruchsbearbeitung und das bauaufsichtliche Einschreiten zuständig. Sie wacht über die Einhaltung der zahlreichen Vorschriften und Auflagen des Baurechts.Eine kompetente Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rund um das Thema Bauen ist sowohl in der Bauaufsicht als auch in der Denkmalpflege ein wichtiger Bestandteil des Aufgabenbereiches der Abteilung. Durch eine qualifizierte Vorabstimmung werden Fehler vermieden, die sonst zeitaufwändig während des Baugenehmigungsverfahrens korrigiert werden müssen oder zu unangenehmen Rückbauforderungen an durchgeführten Baumaßnahmen führen können.In Ihrer Funktion als Untere Denkmalschutzbehörde hat die Abteilung 2.2 Bauordnung und Denkmalschutz der Wallfahrtsstadt Kevelaer die Aufgabe, Kulturdenkmale zu erforschen, zu schützen und zu erhalten. In einer Denkmalliste werden sämtliche denkmalgeschützte Objekte geführt. Die Aufgaben der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sind im Denkmalschutzgesetz geregelt. Neben der Wahrnehmung der denkmalschutzrechtlichen Belange bietet die Untere Denkmalschutzbehörde einen fachbezogenen Beratungsservice an.

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Außerhalb dieser Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: info@kevelaer.de

    Telefon mobil: 02832 122-720

    E-Mail: 02832 122-863

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Bauantrag
    • Lageplan
    • Angabe der Art und des Umfangs der Nutzungsänderung (ggf. in Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibung kenntlich zu machen)
    • Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Veränderungen verbunden sind, so sind zudem Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung beizufügen
    • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
    • Erhebungsbogen für die Baustatistik

    Gegebenenfalls erforderlich:

    • Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
    • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
    • Bescheinigung des Brandschutzes
    • Nachweis der Bauvorlageberechtigung
    • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
    • Ausnahmeantrag
    • Berechnung der Abstandflächen
    • Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
    • Stellplatznachweis
    • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
    • Brandschutzkonzept

    In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Land Nordrhein-WestfalenBauantragLageplanAngabe der Art und des Umfangs der Nutzungsänderung (ggf. in Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibung kenntlich zu machen)Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Veränderungen verbunden sind, so sind zudem Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung beizufügenBerechnung und Angaben zur KostenermittlungErhebungsbogen für die BaustatistikGegebenenfalls erforderlich:Amtlicher Lageplan je nach GrundstücksverhältnissenAuszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im AußenbereichBescheinigung des BrandschutzesNachweis der BauvorlageberechtigungBefreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der NachbarnAusnahmeantragBerechnung der AbstandflächenBerechnung der Wohn- oder NutzflächenStellplatznachweisBerechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher AnlagenBrandschutzkonzeptIn Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt. 

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Land Nordrhein-WestfalenReichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:Die Baugenehmigung wird erteilt,nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oderder Bauantrag wird abgelehnt.Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen.

    Kosten

    0,6% bis zu 1,3% der Rohbausumme

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
    • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Land Nordrhein-WestfalenSchriftform erforderlich: JaJa, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.Formlose Antragsstellung möglich: NeinPersönliches Erscheinen nötig: Nein

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Änderung Nutzungsart, Nutzungsänderung (baulicher Anlagen), Bauantrag, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de