Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung, auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, in der Regel baugenehmigungspflichtig. (Ausnahme: verfahrensfreie Nutzungsänderungen; bis zu 12 Monate dauernde Nutzungsänderung). Die Baugenehmigung für Nutzungsänderungen wird in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Wenn es sich allerdings um einen großen Sonderbau handelt oder durch die neue Nutzung ein großer Sonderbau entstehen würde, muss das "normale" Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

    Beschreibung

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung, auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

    Ausnahmen:

    • verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder
    • Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
    • Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen

    Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 

    Die Entscheidung ist gebührenpflichtig.

    Sie dürfen die neue Nutzung erst aufnehmen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das "umfassende" Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von sogenannten großen Sonderbauten durchgeführt. Hierzu zählen unter anderemHochhäuser,Gebäude mit mehr als 1600 qm Grundfläche (wie Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe),Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche,Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 qm Geschossfläche,Versammlungsstätten in Abhängigkeit zu der Besucherzahl,Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien,Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,Vergnügungsstätten und Wettbüros. Eine abschließende Aufzählung aller großen Sonderbauten finden Sie im § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018.Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines umfassenden Prüfumfanges auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dazu zählt die Einhaltung der Anforderungen nach dem Baugesetzbuch, der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Übereinstimmung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

    Online-Dienst

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen

    ID: L100002_121849153

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Teamkoordination tech. Bauaufsicht

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Vorprüfung/Servicestelle

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technische Bauaufsicht

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter "Formulare".

    In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2 bis 3facher Ausfertigung einreichen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsvordruck, Amtlicher Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermesser, M 1:500, Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, Auszug aus der amtlichen Basiskarte, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich die Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept, Konzept über die Barrierefreiheit, Berechnung des Brutto-Rauminhaltes und Angaben zur Kostenermittlung, Erhebungsbogen für die Baustatistik, Angaben zum Artenschutz

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

    Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt. 

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen in fünffacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Willich ein. Die erforderlichen Unterlagen gemäß § 10 BauPrüfVO finden Sie in der Rubrik "notwendige Unterlagen". Soweit für die Beurteilung über die Erteilung einer Baugenehmigung weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese Unterlagen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert. Der Bauantrag muss von einem/einer Entwurfsverfasser:in mit einer Bauvorlageberechtigung (z.B. Architekt:in oder Bauingenieur:in) erstellt werden. Nach Eingang des Bauantrages prüft die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Ist Ihr Bauantrag unvollständig, fordert die Bauaufsichtsbehörde Sie zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen. Anschließend wird der vollständige Bauantrag zur inhaltlichen Prüfung an den/die jeweilige:n Sachbearbeiter:in weitergeleitet. Diese:r prüft den Bauantrag im Rahmen eines umfangreichen Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese Prüfung umfasst insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, Abstandsflächen, Barrierefreiheit und Anforderungen aus dem Baunebenrecht wie Brandschutzschutzrecht, Immissionsschutzrecht (Schall, Erschütterungen, Gerüche, Luftschadstoffe), Wasserrecht (Entnahme von Grundwasser, Einleitung von Abwasser), Abfallrecht (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen), Natur- und Artenschutzrecht (Einfluss auf geschützte Tierarten, Eingriff in die Natur), Denkmalschutz und Gesundheitsschutz. Soweit die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung/Genehmigung/Erlaubnis anderer Behörden abhängig ist, werden die zuständigen Stellen beteiligt. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag zu entscheiden. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung über die Genehmigungsfähigkeit wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur unter bestimmten Nebenbestimmungen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage, kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im "normalen" Baugenehmigungsverfahren 3 Monate (im Falle eines Bauantrages im verein-fachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen).

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    3 Monate (nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Vorlage aller notwendigen Ämterbeteiligungen, vgl. weiterführende Informationen)

    Kosten

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Weitere Gebühren kommen hinzu. Kostenhöhe (variabel): Für die Entscheidung über eine Nutzungsänderung werden Gebühren in Höhe von EUR 50 bis EUR 5.000 erhoben. Es können darüber hinaus für die Beteiligung von Angrenzern und die Anhörung Beteiligter weitere Gebühren anfallen.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Baugenehmigungsverfahren, Änderung Nutzungsart, Nutzungsänderung (baulicher Anlagen), Bauantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de