Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im "normalen" Baugenehmigungsverfahren erteilt.

    Beschreibung

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im "normalen" Baugenehmigungsverfahren erteilt.

    Für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Sie als Bauherr(in) müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten.

    Sie können die Baugenehmigung beantragen, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 

    Die Entscheidung ist gebührenpflichtig.

    Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

    Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. 

    Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Bauvoranfrage wird schriftlich beim zuständigen Bauordnungsamt eingereicht. Welche Unterlagen dafür erforderlich sind, besagt die jeweilige Landesbauordnung. In der Regel muss mindestens ein Lageplan oder ein Auszug aus der entsprechenden Flurkarte, eine Baubeschreibung sowie Zeichnungen des geplanten Bauvorhabens eingereicht werden. Die Bauvoranfrage kann formlos oder förmlich eingereicht werden. Für eine formlose Bauvoranfrage sind Skizzen und ein Lageplan ausreichend. Bei einer förmlichen Bauvoranfrage kann ein Bauherr einen rechtswirksamen Bauvorbescheid erwirken, der für drei Jahre gültig ist. Demnach kann in diesem Zeitraum keine andere Aussage bezüglich einer Genehmigung des Bauvorhabens getroffen werden. Jedoch ist eine Bauvoranfrage oder ein Bauvorbescheid noch keine Baugenehmigung. Wird später im Bauantrag ein Entwurf eingereicht, der von den Aussagen der Bauvoranfrage abweicht, so kann die Baugenehmigung für das Bauvorhaben gegebenenfalls nicht erteilt werden. Daher sollte die Bauvoranfrage von vorn herein so genau wie möglich formuliert werden.

    Online-Dienst

    Bauvoranfragen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Minden-Lübbecke

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Fax: 0571 807-30000

    Telefon Festnetz: 0571 807-0

    E-Mail: info@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, werden in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter "Formulare".
    • In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in zwei- bis dreifacher Ausfertigung einreichen.

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

    Sofern die Bauvorlagen unvollständig sind, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

    Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken lassen. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

    Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.

    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Kreis Minden-Lübbecke, als untere Bauaufsichtsbehörde, ist zuständig für die Gemeinde Hille, die Gemeinde Hüllhorst, die Stadt Preußisch Oldendorf, die Stadt Rahden und für die Gemeinde Stemwede. Weitere Informationen rund um das Thema "Bauen" erhalten Sie daher auf den Seiten des Kreis Minden-Lübbecke.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu einen Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sechs Wochen.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de