Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung Anerkennung

    Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung Anerkennung

    Wenn Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung" in einer bestimmten Fachrichtung führen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung in diesem Fachbereich bei der zuständigen Stelle stellen.Wenn Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung" in einer bestimmten Fachrichtung führen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung in diesem Fachbereich bei der zuständigen Stelle stellen.

    Beschreibung

    Die Bezeichnung "Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung" in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

    Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

    In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
    • CO-Warnanlagen,
    • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
    • Feuerlöschanlagen

    und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
    • elektrische Anlagen.

    In dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob Sie über die für die Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Zur Feststellung, ob Sie über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, wird eine Prüfung bei einer von der zuständigen Stelle bestimmte Stelle abgelegt. Dabei müssen Sie Ihre Kenntnisse neben der Bearbeitung von schriftlichen und praktischen Aufgaben auch in einem Fachgespräch nachweisen. Nach der staatlichen Anerkennung sind Prüfsachverständige berechtigt, technische Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

    Die Bezeichnung "Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung" in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

    Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

    In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
    • CO-Warnanlagen,
    • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
    • Feuerlöschanlagen

    und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
    • elektrische Anlagen.

    In dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob Sie über die für die Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Zur Feststellung, ob Sie über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, wird eine Prüfung bei einer von der zuständigen Stelle bestimmte Stelle abgelegt. Dabei müssen Sie Ihre Kenntnisse neben der Bearbeitung von schriftlichen und praktischen Aufgaben auch in einem Fachgespräch nachweisen. Nach der staatlichen Anerkennung sind Prüfsachverständige berechtigt, technische Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

    Online-Dienst

    Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung Anerkennung für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121599045

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35.01 - Bauaufsicht

    Adresse

    Postanschrift

    CecilienalleE 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 0211 475-2850

    E-Mail: stefan.hinrichs@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • beglaubigte Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
    • Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
    • Aufstellung der Prüfgeräte der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann
    • beglaubigte Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
    • Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
    • Aufstellung der Prüfgeräte der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Ja
    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Damit Sie als Prüfsachverständige*r für eine oder mehrere der o.g. (Teil-) Fachrichtungen anerkannt werden, müssen Sie 

    • nachweisen, dass Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen haben,
    • nachweisen, dass Sie aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin" oder ,,Ingenieur" zu führen berechtigt sind und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung haben, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten,
    • die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige*r erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzen, auf die sich Ihre sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen,
    • nach Ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Sie den Aufgaben einer/eines Sachverständigen gewachsen sind und Sie diese unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden,
    • nachweisen, dass Sie nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannte*r Sachverständige*r sind, und
    • nachweisen, dass Sie noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bestehende Anerkennungsbescheide können auf schriftlichen Antrag auf das 70. Lebensjahr angepasst werden.

    Damit Sie als Prüfsachverständige*r für eine oder mehrere der o.g. (Teil-) Fachrichtungen anerkannt werden, müssen Sie 

    • nachweisen, dass Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen haben,
    • nachweisen, dass Sie aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin" oder ,,Ingenieur" zu führen berechtigt sind und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung haben, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten,
    • die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige*r erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzen, auf die sich Ihre sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen,
    • nach Ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Sie den Aufgaben einer/eines Sachverständigen gewachsen sind und Sie diese unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden,
    • nachweisen, dass Sie nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannte*r Sachverständige*r sind, und
    • nachweisen, dass Sie noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bestehende Anerkennungsbescheide können auf schriftlichen Antrag auf das 70. Lebensjahr angepasst werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Prüfverordnung - PrüfVO NRW

    Prüfverordnung - PrüfVO NRW

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige*r schriftlich oder elektronisch stellen. Sie haben dem Antrag die o.g. Unterlagen beizufügen.

    Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 5a PrüfVO NRW nachgewiesen werden.

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

    Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

    Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

    Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden von der zuständigen Stelle an die zuständige Industrie- und Handelskammer weitergeleitet.

    Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind. 

    Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller*in.

    Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Anerkennungsantrag.

    Sie können den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige*r schriftlich oder elektronisch stellen. Sie haben dem Antrag die o.g. Unterlagen beizufügen.

    Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 5a PrüfVO NRW nachgewiesen werden.

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

    Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

    Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

    Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden von der zuständigen Stelle an die zuständige Industrie- und Handelskammer weitergeleitet.

    Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind. 

    Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller*in.

    Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Anerkennungsantrag.

    Fristen

    keinekeine

    Bearbeitungsdauer

    Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der voll-ständigen Unterlagen.Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der voll-ständigen Unterlagen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-WestfalenMinisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Anerkennung Prüfsachverständiger technische Gebäudeausrüstung, Anerkennung Prüfsachverständiger, Prüfsachverständiger technische Gebäudeausrüstung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English