• Sendenhorst (Landkreis Warendorf, Nordrhein-Westfalen)
Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

Wenn Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständiger*in für technische Anlagen" in einer bestimmten Fachrichtung führen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung in diesem Fachbereich bei der zuständigen Stelle stellen. Näheres erfahren Sie hier.Wenn Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständiger*in für technische Anlagen" in einer bestimmten Fachrichtung führen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung in diesem Fachbereich bei der zuständigen Stelle stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Die Bezeichnung "Prüfsachverständige*r für technische Anlagen" in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

Prüfsachverständige für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
  • Feuerlöschanlagen

und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
  • elektrische Anlagen.

In dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob Sie über die für die Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Zur Feststellung, ob Sie über die erforderliche Sachkunde verfügen, wird eine Prüfung bei  einer von der Bezirksregierung bestimmten Stelle abgelegt. Dabei müssen Sie Ihre Kenntnisse neben der Bearbeitung von schriftlichen und praktischen Aufgaben auch in einem Fachgespräch nachweisen. Nach der staatlichen Anerkennung sind Prüfsachverständige (§ 3 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung - PrüfVO NRW) berechtigt, technische Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

Die Bezeichnung "Prüfsachverständige*r für technische Anlagen" in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

Prüfsachverständige für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
  • Feuerlöschanlagen

und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
  • elektrische Anlagen.

In dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob Sie über die für die Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Zur Feststellung, ob Sie über die erforderliche Sachkunde verfügen, wird eine Prüfung bei  einer von der Bezirksregierung bestimmten Stelle abgelegt. Dabei müssen Sie Ihre Kenntnisse neben der Bearbeitung von schriftlichen und praktischen Aufgaben auch in einem Fachgespräch nachweisen. Nach der staatlichen Anerkennung sind Prüfsachverständige (§ 3 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung - PrüfVO NRW) berechtigt, technische Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

Online-Dienst

Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen für Nordrhein-Westfalen

ID: L100002_121600337

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Vertrauensniveau

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Sprache

Deutsch

Sprache: de

zuständige Stelle

  • Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
  • NRW: Bezirksregierung Düsseldorf

Ansprechpartner

Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35.01 - Bauaufsicht

Adresse

Postanschrift

CecilienalleE 2

40474 Düsseldorf

Kontakt

Fax: Nicht vorhanden

Telefon Festnetz: 0211 475-2850

E-Mail: stefan.hinrichs@brd.nrw.de

Version

Technisch geändert am 08.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
  • Aufstellung der Prüfgeräte der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann
  • beglaubigte Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
  • Aufstellung der Prüfgeräte der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich. Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja (Prüfungsverfahren)

Voraussetzungen

Damit Sie als Prüfsachverständige*r für eine oder mehrere der o.g. (Teil-) Fachrichtungen anerkannt werden, müssen Sie 

  • nachweisen, dass Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen haben,
  • nachweisen, dass Sie aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin" oder ,,Ingenieur" zu führen berechtigt sind und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung haben, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten,
  • die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige*r erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzen, auf die sich Ihre sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen,
  • nach Ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Sie den Aufgaben einer/eines Sachverständigen gewachsen sind und Sie diese unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden,
  • nachweisen, dass Sie nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannte*r Sachverständige*r sind, und
  • nachweisen, dass Sie noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Damit Sie als Prüfsachverständige*r für eine oder mehrere der o.g. (Teil-) Fachrichtungen anerkannt werden, müssen Sie 

  • nachweisen, dass Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen haben,
  • nachweisen, dass Sie aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin" oder ,,Ingenieur" zu führen berechtigt sind und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung haben, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten,
  • die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige*r erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzen, auf die sich Ihre sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen,
  • nach Ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Sie den Aufgaben einer/eines Sachverständigen gewachsen sind und Sie diese unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden,
  • nachweisen, dass Sie nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannte*r Sachverständige*r sind, und
  • nachweisen, dass Sie noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsgrundlage(n)

§ 4 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723)

§ 4 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Anerkennung als Sachverständige*r schriftlich oder elektronisch stellen. Sie haben dem Antrag die o.g. Unterlagen beizufügen.

Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 5a PrüfVO NRW nachgewiesen werden.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden automatisch an die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. an die Brandenburgische Ingenieurkammer weitergeleitet.

Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind. Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller*in.

Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Anerkennungsantrag.

Sie können den Antrag auf Anerkennung als Sachverständige*r schriftlich oder elektronisch stellen. Sie haben dem Antrag die o.g. Unterlagen beizufügen.

Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 5a PrüfVO NRW nachgewiesen werden.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden automatisch an die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. an die Brandenburgische Ingenieurkammer weitergeleitet.

Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind. Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller*in.

Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Anerkennungsantrag.

Bearbeitungsdauer

Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen (§ 6 Abs. 5 PrüfVO NRW).Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen (§ 6 Abs. 5 PrüfVO NRW).

Kosten

EUR 100 - 500 Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.EUR 100 - 500 Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bezeichnung Prüfsachverständige*r darf nur für die Fachrichtungen geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

Die Bezeichnung Prüfsachverständige*r darf nur für die Fachrichtungen geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-WestfalenMinisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

Version

Technisch geändert am 26.02.2025

Stichwörter

Prüfsachverständige Garagenlüftungsanlagen, Prüfsachverständiger technische Anlagen, Prüfsachverständiger Garagenlüftungsanlagen, Prüfsachverständiger Rauchabzuganlagen, Prüfsachverständige Alarmierungsanlagen, Anerkennung Prüfsachverständiger technische Anlagen, Prüfsachverständiger elektrische Anlagen, Staatlich anerkannter Sachverständiger, Anerkennung Prüfsachverständiger, Prüfsachverständige CO-Warnanlagen, Prüfsachverständiger Alarmierungsanlagen, Prüfsachverständiger elektrische Anlagen, Prüfsachverständiger technische Anlagen, Prüfsachverständiger CO-Warnanlagen, Anerkennung Prüfsachverständige technische Anlagen, Anerkennung Prüfsachverständiger technische Anlagen, Prüfsachverständiger Wärmeabzugsanlagen, Prüfsachverständiger Lüftungsanlagen, Staatlich anerkannte Sachverständige, Prüfsachverständige elektrische Anlagen, Prüfsachverständige Sicherheitsstromversorgungen, Prüfsachverständige technische Anlagen, Prüfsachverständiger Garagenlüftungsanlagen, Prüfsachverständiger Feuerlöschanlagen, Prüfsachverständiger Alarmierungsanlagen, Prüfsachverständiger Wärmeabzugsanlagen, Prüfsachverständiger CO-Warnanlagen, Prüfsachverständiger Rauchabzuganlagen, Anerkennung Prüfsachverständige, Staatlich anerkannter Sachverständiger, Prüfsachverständige Feuerlöschanlagen, Prüfsachverständiger Sicherheitsstromversorgungen, Prüfsachverständiger Sicherheitsstromversorgungen, Prüfsachverständige Rauchabzuganlagen, Prüfsachverständiger Brandmeldeanlagen, Prüfsachverständiger Lüftungsanlagen, Anerkennung Prüfsachverständiger, Prüfsachverständiger Feuerlöschanlagen, Prüfsachverständige Brandmeldeanlagen, Prüfsachverständiger Brandmeldeanlagen, Prüfsachverständige Lüftungsanlagen, Prüfsachverständige Wärmeabzugsanlagen

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de