Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDer Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage - wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, Grünanlagen erstmalig herstellt.Die Stadt trägt 10 % dieser Kosten. Die übrigen 90 % werden einmalig auf die Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden. Alleine die Möglichkeit, die Straße in Anspruch nehmen zu können, reicht für ein "Erschlossensein" aus. Bei Straßen sind das regelmäßig alle Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen (Anliegergrundstücke) und Hinterliegergrundstücke, die über einer Zufahrt mit der Straße verbunden sind.Der Gesetzgeber rechtfertigt den Beitrag mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben. Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Minden festgelegt.Wann muss ein Erschließungsbeitrag gezahlt werden?Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Mit dem Begriff der endgültigen Herstellung sind bestimmte bauliche Anforderungen verbunden. So darf der Erschließungsbeitrag z.B. noch nicht erhoben werden, wenn die Straßenentwässerung noch nicht komplett geregelt ist. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Straße und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen.Ob für Ihre Straße noch ein Erschließungsbeitrag anfällt, können Sie bei den zuständigen Mitarbeitenden oder über das Formular "Antrag auf Ausstellung einer Erschließungskostenbescheinigung" erfragen. Die Erteilung der Bescheinigung per E-Mail oder Brief ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird anhand des Zeitaufwands ermittelt und beträgt je angefangene Viertelstunde 16,70 €. Regelmäßig ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 33,40 € pro Bescheinigung.Eine telefonische Information ist gebührenfrei.Welche Beiträge fallen an?Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich immer nach dem tatsächlichen Herstellungsaufwand für die Straße und dessen Teileinrichtungen. Das einzelne Grundstück wird in der Abrechnung mit der Größe und der baulichen Nutzbarkeit berücksichtigt. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf. Gewerbegrundstücke bekommen ebenfalls einen Zuschlag von 30 %.Aufgrund der Individualität der beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen werden die Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigten frühzeitig zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Im Rahmen dieser Bürgerbeteiligung werden die Teilnehmenden über den geplante Ausbau der Erschließungsanlage informiert. Zudem werden die zu erwartenden Kosten sowie der zu erwartende Erschließungsbeitrag vorgestellt. Die Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigten haben zudem die Möglichkeit, sich zu der vorgestellten Planung zu äußern. Über anstehende Bürgerbeteiligungen im Straßenbau können Sie sich im Straßen- und Wegekonzept der Stadt Minden informieren. Auch geplante Unterhaltungsmaßnahmen werden hier aufgeführt.Erst mit einer konkreten Planung der Ausbaumaßnahme können Auskünfte zu den Herstellungskosten und der zu erwartenden Beitragshöhe erteilt werden.

    Online-Dienst

    Erschließungsbeitrag zahlen

    ID: L100002_123953546

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Städtische Betriebe Minden, Zentralbereich

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Heide 50

    32425 Minden

    Kontakt

    E-Mail: +49 571 89990

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAuskünfte zu Erschließungsbeiträgen können bei Vorlage einer Vollmacht auch an durch die Eigentümer beauftragte Personen erteilt werden.

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDie Grundstückseigentümer werden für die erstmalige Herstellung von Straßen zum Erschließungsbeitrag herangezogen.Die Höhe des Erschließungsbeitrags kann erst nach konkreter Planung bestimmt werden. Alle beteiligten Grundstückseigentümer werden mindestens ein Jahr vorher über die geschätzten Beiträge informiert.Ob für Ihre Straße noch ein Erschließungsbeitrag anfällt, können Sie bei den zuständigen Mitarbeitenden oder über das Formular "Antrag auf Ausstellung einer Erschließungskostenbescheinigung" erfragen.Die Erteilung der Bescheinigung per E-Mail oder Brief ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird anhand des Zeitaufwands ermittelt und beträgt je angefangene Viertelstunde 16,70 €. Regelmäßig ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 33,40 € pro Bescheinigung.Eine telefonische Information ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English