Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Lemgo: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie wollen ein Baugrundstück oder ein Einfamilienhaus im Stadtgebiet erwerben und interessieren sich dafür, ob für das Grundstück noch Anliegerbeiträge (Straßenbau- und/oder Kanalanschlussbeiträge) offenstehen? Ob für das Baugrundstück oder das bebaute Hausgrundstück noch Beiträge zu zahlen sind, erfahren Sie bei uns. Diese Information ist auch für Ihre Finanzierungsplanung unerlässlich. Weitere Informationen über den Beitragsstatus "Ihrer Straße" erhalten Sie bei der nebenstehenden Kontaktperson. Generell ist bei der Erhebung von Beiträgen zu unterscheiden zwischen einer erstmaligen endgültigen Herstellung und einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer Erschließungsanlage. Bei der erstmaligen Herstellung/Abrechnung einer Straße werden 90 Prozent der Baukosten anteilig auf alle von dieser Straße erschlossenen Grundstücke verteilt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich zum einen nach der Größe des Grundstücks, zum anderen aber auch zusätzlich nach Art und Maß der Ausnutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Entsprechende Festsetzungen finden Sie in der Erschließungsbeitragssatzung der Alten Hansestadt Lemgo. Bei der nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung richtet sich der Prozentsatz der Anliegerbeteiligung nach der Verkehrsbedeutung der Straße, also danach, wie viel Durchgangsverkehr auf der Straße liegt. Grundsätzlich ist der Anliegeranteil umso niedriger je höher der Durchgangsverkehr ist. Ebenso wie bei den Erschließungsbeiträgen richtet sich die Höhe der Anliegerbeteiligung nach der Größe sowie Art und Maß der möglichen Grundstücksnutzung. Die Kosten für die nachmalige Herstellung werden zurzeit vollständig vom Land NRW getragen, so dass in der Regel keine Kosten für die Anlieger anfallen. Zu beachten ist allerdings, dass die Stadt Lemgo keinen Rechtsanspruch auf die Kostenerstattung durch das Land NRW hat. Sollte das Land NRW - z.B. weil die Haushaltsmittel erschöpft sind - die Kosten daher nicht übernehmen, wären diese dann doch vom Anlieger zu zahlen. In aller Regel ist dieser Fall nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen allerdings eher unwahrscheinlich. Die Anliegerbescheinigung können Sie formlos telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular beantragen. Erforderlich ist im Regelfall zumindest der glaubhafte Nachweis, dass Sie entweder Eigentümer des Grundstücks oder aber anderweitig informationsberechtigt sind.

    Online-Dienst

    Erschließungsbeitrag

    ID: L100002_121872447

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Verwaltung (SEL)

    Beschreibung

    Verwaltungsgebäude Heustraße

    Adresse

    Hausanschrift

    Heustraße 36-38

    32657 Lemgo

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lemgo: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 127 bis 135 BauGB II. Abschnitt (Erschließungsbeitrag) Baugesetzbuch §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetz NRW

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English