Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Was sind Erschließungsbeiträge? Die Stadt erhebt Erschließungsbeiträge für die erstmalige, endgültige Herstellung von öffentlichen Straßen. Die Grundlage für die Erhebung sind §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

    Online-Dienst

    Erschließungsbeiträge

    ID: L100002_123605014

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

    Beschreibung

    Erschließungsangelegenheiten, Beitragswesen, die Koordination von Breitbandausbau und Mobilfunk, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Wohnungsbauförderung und Hausnummernvergabe sind u. a. Aufgaben dieses Fachbereiches. Daneben beinhaltet der Fachbereich die Zentrale Vergabestelle der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Seitens der Bürgerinnen und Bürger müssen keine Unterlagen eingereicht werden.

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist an diverse rechtliche Voraussetzungen gebunden. Weitere Angaben finden Sie in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück Baugesetzbuch (BauGB)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bevor eine Straße ausgebaut wird, lädt die Stadt Rheda-Wiedenbrück die betroffenen Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigten zu einer Informationsveranstaltung ein. Dabei wird die Ausbauplanung vorgestellt und es gibt die Möglichkeit Fragen und Anregungen vorzubringen. Zudem werden eine unverbindliche Beitragshöhe genannt und grundsätzliche Informationen zum Beitragsrecht erläutert. Danach wird die Baumaßnahme im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung beraten und sofern ein Beschluss zum Ausbau gefasst wird, wird die Maßnahme ausgeschrieben. Nach dem Abschluss der Bauarbeiten vergeht in der Regel noch mindestens ein Zeitraum von 12-18 Monaten, bevor der Beitragsbescheid erlassen wird. Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, sind wir verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen endgültigen Bescheid anzufordern, es sei denn, es wurde ein Ablösungsvertrag geschlossen. Ablösevertrag Über die Höhe des Ablösungsvertrages kann zwar nicht verhandelt werden, da die Stadt verpflichtet ist, eine Ablösung nach den Bestimmungen der Satzung zu berechnen. Der Ablösungsvertrag bietet jedoch sowohl Ihnen als auch uns einige Vorteile: - Sie können einen festen Geldbetrag in Ihre Baufinanzierung einplanen - Die Ablösung der Beitragspflicht im Voraus ersetzt die endgültige Abrechnung durch einen Bescheid - Die Stadt kann die Kosten einer Erschließungsanlage zu einem frühen Zeitpunkt refinanzieren

    Fristen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    mehrere Monate

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English