Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wie entstehen Erschließungsbeiträge? Erschließungsbeiträge entstehen, wenn z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen erstmalig ausgebaut werden. Durch die Erschließung werden die Nutzungsmöglichkeiten der anliegenden Grundstücke erhöht. Zu unterscheiden sind die Erschließungsbeiträge von den Straßenbaubeiträgen, die immer dann anfallen, wenn eine bereits vorhandene Straße ausgebaut oder verbessert wird. Bei begründeten Zahlungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit, eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren. Die monatlichen Raten können Sie dann auch bequem abbuchen lassen. Gebühren: Die Stadt Gütersloh trägt grundsätzlich 10 Prozent des Aufwandes für die Erschließungsanlage, 90 Prozent werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und von deren Eigentümern getragen.Der Anteil des einzelnen Grundstückseigentümers richtet sich nach der Art und dem Maß der möglichen Grundstücksnutzung und der Grundstücksfläche.

    Online-Dienst

    Erschließungsbeiträge

    ID: L100002_122974451

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Abteilung Anliegerbeiträge - FB60 Bauverwaltungsservice

    Beschreibung

    Anliegerbeiträge zum Straßenneubau

    Adresse

    Hausanschrift

    Eickhoffstr. 38/40

    33330 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 82-2118

    Telefon Festnetz: 05241 82-2415

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kommunale Abgabe, Erschließungsbeitrag, Erschließungskosten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de