Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Baesweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen und Wohnwegen) werden von den Anliegern Erschließungsbeiträge, als finanzielle Gegenleistung für den Erschließungsvorteil, erhoben. Die Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, zu dem das Anliegergrundstück bebaut wird, sind dabei unerheblich. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das Baugesetzbuch (§§ 123 bis 135 BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Baesweiler. Zu den Kosten, die auf die Anlieger umgelegt werden, gehört der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Radwege, Straßenentwässerung, Beleuchtung und Begrünung (soweit das Bauprogramm für die jeweilige Straße diese Teileinrichtungen vorsieht) sowie für den Grunderwerb der öffentlichen Verkehrsflächen. Von diesem Erschließungsaufwand werden 90 % auf die Anlieger umgelegt; 10 % der Kosten trägt die Stadt als Anteil für die Allgemeinheit. Vorausleistungen Soweit in Vorjahren eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gezahlt worden ist, wird diese auf den endgültigen Erschließungsbeitrag angerechnet. Falls die Vorausleistung von einem Voreigentümer / einer Voreigentümerin des Grundstücks erbracht wurde, muß die Anspruchsberechtigung für die Anrechnung gegebenenfalls in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Forderungsabtretung im Grundstückskaufvertrag oder durch Vorlage eines Erbscheines oder dergleichen). Beitragspflichtig Beitragspflichtig sind die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen sein. Der umlagefähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Nutzungsfaktoren berücksichtigt. Die Beitragspflicht entsteht frühestens mit der technischen Fertigstellung der Straße. Die Beitragserhebung verzögert sich aber oftmals, weil darüber hinaus noch weitere (rechtliche) Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So kann beispielsweise eine Straße erst dann abgerechnet werden, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen vollständig in das Eigentum der Stadt übergegangen sind. Der Erschließungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Hierzu wäre zu gegebener Zeit ein begründeter Antrag mit Zahlungsvorschlägen erforderlich. Für die Dauer der Ratenzahlung werden Stundungszinsen erhoben. Einsicht in die Unterlagen / Klagemöglichkeit Sämtliche Abrechnungsunterlagen können nach Erhalt des Beitragsbescheides bei der Stadt Baesweiler eingesehen und Detailfragen zur Abrechnung geklärt werden. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe formell Klage erhoben werden. Die Klage hat allerdings keine aufschiebende Zahlungswirkung. Im Klageverfahren hat der/die Beitragspflichtige Gelegenheit, Einwände gegen die Beitragserhebung vorzubringen. Anliegerbeitragsbescheinigung Hinsichtlich der etwaigen Frage, ob für ein bestimmtes Grundstück in absehbarer Zeit Erschließungs- bzw. Anliegerbeiträge zu entrichten sind, kann eine Anliegerbeitragsbescheinigung ausgestellt werden.

    Online-Dienst

    Erschließungsbeitrag

    ID: L100002_122653901

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Beitrags- und Umweltabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English