Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erschließungsbeiträge sind für Erschließungsanlagen zu zahlen, die erstmalig endgültig hergestellt werden. Erschließungsanlagen können z. B. sein: Straßen Gehwege Plätze Beleuchtung Grünanlagen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist das Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Goch, der Erschließungsbeitragssatzung. Grundstücke, die von einer Anlage erschlossen werden, sind zu dieser Anlage erschließungsbeitragspflichtig. Grundsätzlich ist ein Grundstück von einer Anlage erschlossen, wenn es an die Anlage angrenzt. Mit Baubeginn können die Grundstückseigentümer zu Vorausleistungen herangezogen werden. Der Gemeindeanteil an den erschließungsbeitragsfähigen Kosten beträgt 10 Prozent. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den entstanden Kosten ermittelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kosten der Versorgungsanschlüsse, wie z. B. Strom, Wasser und Gas zwar generell zu den Kosten der Erschließung eines Grundstückes gehören, nicht jedoch mit der Festsetzung der Erschließungsbeiträge (für die straßenmäßige Erschließung) abgegolten sind. Diese Kosten werden dem Grundstückseigentümer durch das jeweilige Versorgungsunternehmen unmittelbar in Rechnung gestellt. Es ist auf die Unterscheidung von Erschließungsbeiträgen zu Straßenausbaubeiträgen hinzuweisen, welche bei der nachmaligen Herstellung und Verbesserung einer bereits bestehenden Anlage erhoben werden.

    Online-Dienst

    Erschließungsbeitrag zahlen

    ID: L100002_121768692

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Teamleitung Liegenschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Jurgensstraße 6

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Liegenschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Jurgensstraße 6

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anliegerbescheinigung ist beim Vermögensbetrieb der Stadt Goch zu beantragen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English