Fliegende Bauten Genehmigung

    Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen

    Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft an verschiedenen Veranstaltungsorten in Deutschland betreiben? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung, bevor Sie sie erstmals aufstellen und in Gebrauch nehmen dürfen.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.

    Für das Aufstellen und den Betrieb von Fliegenden Bauten benötigen Sie in der Regel eine sogenannte Ausführungsgenehmigung, die in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gültig ist.

    Keine Ausführungsgenehmigung benötigen Sie für:

    • Fliegende Bauten bis 5 Meter Höhe, die nicht von Besuchern betreten werden
    • Kinderfahrgeschäfte bis 5 m Höhe und einer Höchstgeschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde
    • Bühnen bis zu einer Grundfläche von 100 Quadratmetern mit maximal 1,5 Meter Bühnenhöhe sowie einer Überdachung oder Bühnenaufbauten bis maximal 5 Meter Höhe
    • eingeschossige Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmetern
    • eingeschossige betretbare Verkaufsstände bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmetern
    • aufblasbare Anlagen bis zu 5 Metern betretbarer Höhe sowie mit überdachten Bereichen bis zu 3 Meter Länge
    • aufblasbare Anlagen bis zu 5 Metern betretbarer Höhe mit überdachten Bereichen bis zu 10 Meter Länge, wenn deren Absinken bei Gebläseausfall durch ein gesondertes Tragwerk verhindert wird

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingebunden.

    Die Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung ist befristet und kann maximal 5 Jahre betragen. Ausführungsgenehmigungen von sehr komplizierten Fliegenden Bauten sind nur 1 Jahr gültig. Die Gültigkeit kann von der Genehmigungsbehörde nach einer Prüfung des technischen Zustands des Fliegenden Baus durch Sachverständige verlängert werden.

    Die Ausführungsgenehmigung erhalten Sie von der Bauaufsichtsbehörde, in deren Bereich Ihre Hauptwohnung oder Ihre gewerbliche Niederlassung liegt. In Nordrhein-Westfalen können nur die Städte Dortmund, Essen, Köln, Soest und Bielefeld Ausführungsgenehmigungen erteilen.

    Sollte Ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb Deutschlands liegen, beantragen Sie die Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmalig betrieben werden soll.

    Einen Wohnsitzwechsel, eine Veränderung Ihrer gewerblichen Niederlassung oder den Verkauf eines Fliegenden Baus an Dritte müssen Sie Ihrer Genehmigungsbehörde anzeigen und einen Termin zur Vorlage und Änderung des Prüfbuches vereinbaren, damit die Genehmigungsbehörde die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch entsprechend ändert. Bewirken die Änderungen einen Wechsel der Zuständigkeit übergibt die bisherige Genehmigungsbehörde die Akten an die neue Genehmigungsbehörde.

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fliegende Bauten sind nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte, Tribünen u. v. m. Nicht als Fliegende Bauten gelten Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Wohnwagen, kleinere Zelte, die dem Wohnen dienen etc. Sind Fliegende Bauten baugenehmigungspflichtig? Nein. Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen) Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche von 75 m2 Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Asinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt. Die vorgenannten Fliegenden Bauten müssen dennoch dem öffentlichen Baurecht entsprechen, also insbesondere standsicher sein. Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Herr Huesmann, Tel.: 02541-186302, E-Mail: klaus.huesmann@kreis-coesfeld.de) für Fliegende Bauten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei der Aufstellung Fliegender Bauten in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt. Bitte beachten Sie: Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde (siehe unter "Zuständig:") ihn überprüft und abgenommen hat. Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baus rechtzeitig (mind. 3 Tage) vorher der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen (Herr Huesmann, Tel.: 02541-186302, E-Mail: klaus.huesmann@kreis-coesfeld.de) unter Vorlage des Prüfbuches anzeigen. Anhand der vorgelegten Unterlagen wird geprüft, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt. Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baus untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Bei der Gebrauchsabnahme selbst wird geprüft, ob Der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt, Die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist, Der Fliegende Bau betriebssicher ist, Die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden, Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.

    Online-Dienst

    Fliegende Bauten

    ID: L100002_121965755

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    63 - Bauen + Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 7

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Fax: 02541 18-6399

    Telefon Festnetz: 02541 18-6300

    E-Mail: bauordnung@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung
    • Baubeschreibung
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik zum Nachweis der Standsicherheit
    • Kosten der Herstellung des betriebsfertigen Fliegenden Bau

    Gegebenenfalls erforderlich:

    • Rettungswegeplan
    • Sicherheitsnachweise über maschinentechnische Teile
    • Sicherheitsnachweise über die elektrische Anlage
    • Prüfberichte von Sachverständigen zu den Sicherheitsnachweisen
    • Schaltpläne

    Sie müssen die Unterlagen zum Antrag in zweifacher Ausfertigung einreichen.

    Voraussetzungen

    Eine Ausführungsgenehmigung ist für jeden Fliegenden Bau erforderlich, der nicht vom Erfordernis der Genehmigung freigestellt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 78 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag auf Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde (Bauordnungsämter der Städte: Dortmund, Essen, Köln, Soest, Bielefeld).

    Gegebenenfalls sind Unterlagen nachzureichen oder Prüfungen zu veranlassen.

    Gegebenenfalls muss der Fliegenden Bau probeweise aufgestellt werden.

    Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt und mit geprüften Bauvorlagen, Prüfberichten und Leerseiten für Gebrauchsnahmen zu einem Prüfbuch gebunden.

    Sie erhalten das Prüfbuch mit eingebundener Ausführungsgenehmigung und einen Gebührenbescheid.

    Falls sich die Buchbindung verzögert, kann für maximal 9 Monate ein vorläufiges Prüfbuch erstellt werden.

    Fristen

    Die Ausführungsgenehmigung wird für höchstens 5 Jahre erteilt. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung müssen vor Fristablauf gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei vollständigen Antragsunterlagen in der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    EUR 4,00 Gebühr je EUR 500,00 Herstellungssumme des betriebsfähigen Fliegenden Baus (Mindestgebühr EUR 50,00). Neben den Gebühren für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung werden Gebühren für Prüfung der Standsicherheitsnachweise erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Ausführungsgenehmigung gilt in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

    Weitere Informationen

    Informationssystem der Bauministerkonferenz: https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=12208&o=759O986O991O12208 · Regelungen für Fliegende Bauten · Listen der Genehmigungsstellen, Prüfämter, Ansprechpartner · Auslegungen zu Fliegenden Bauten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2024

    Stichwörter

    Zelt, Karussell, Schaubude, Achterbahn, Mobile Architektur, Festzelt, Ausführungsgenehmigung, Schiffschaukel, Bühnenüberdachung, Ausführungsgenehmigung, Riesenrad, Autoscooter, Fliegender Bau, Zirkuszelt, Temporäre Architektur, Bühne, Fahrgeschäft, Prüfbuch, Tribüne, Luftschaukel, Gebrauchsabnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English