Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung

    Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung

    Hier finden Sie Informationen zur ortsüblichen Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans.

    Beschreibung

    Der Flächennutzungsplan stellt die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen in ihren Grundzügen dar (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern (Ausnahme: Konzentrationszonen, z.B. für Windenergieanlagen), sondern bindet ausschließlich die Gemeinde selbst sowie andere Fachplanungen. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind daher keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. 

    Die Darstellungen des Flächennutzungsplans dienen als Grundlage für Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen zur Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken enthalten.

    Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplans wird von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Diese Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe im zweistufigen System der Bauleitplanung dar. Er gibt in groben Zügen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung hinsichtlich der Bodennutzung der Gemeinde für sämtliche Grundstücke im Gemeindegebiet vor und setzt damit den Rahmen für den in der zweiten Planungsstufe aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan mit seinen rechtsverbindlichen Festsetzungen. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans und seiner Änderung sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Der Flächennutzungsplan sowie seine Änderung unterliegen daher der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Für die Stadt Lage ist dies die Bezirksregierung Detmold. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Die Inhalte des Flächennutzungsplans richten sich nach den Bestimmungen des § 5 BauGB. Hier sind die Hauptinhalte des Flächennutzungsplans geregelt, wie z. B.: Bauflächen und Baugebiete und das allgemeine Maß der baulichen Nutzung überörtliche Verkehrsflächen Flächen für Ver- und Entsorgung Grünflächen, landwirtschaftliche Flächen und Wald Wasserflächen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Der Flächennutzungsplan besteht in der Regel aus einer Planzeichnung im Maßstab 1: 20.000 bis 1:10.000. Jedem Flächennutzungsplan bzw. jeder FNP-Änderung ist eine Begründung (früher: Erläuterungsbericht) beizufügen, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt sind. In einem Umweltbericht sind darüber hinaus die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen.

    Online-Dienst

    Flächennutzungsplan

    ID: L100002_123258751

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Planen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefertigte Bekanntmachungsanordnung des (Ober-)Bürgermeisters oder der (Ober-)Bürgermeisterin

    Bürgerinnen und Bürger benötigen keine Unterlagen.

    Formulare

    Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baugesetzbuch (BauGB)

    Verfahrensablauf

    1. Prüfung des Bürgermeisters, ob der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist
    2. Einholung der Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde
    3. Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung
    4. Schriftlich Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und nach § 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist
    5. Anordnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister
    6. Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Bekanntmachungsform

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Der Flächennutzungsplan wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.

    Kosten

    Die Kosten der ortsüblichen Bekanntmachung des Flächennutzungsplans werden von der jeweiligen Gemeinde getragen. Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Stadtentwicklung, Flächennutzungsplan, Stadtplanung, Städtebauliche Entwicklung, Beteiligung, vorbereitende Bauleitplanung, Öffentlichkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de