Sie haben die Möglichkeit, den aktuellen Verfahrensstand Ihrer Anträge in Baugenehmigungsverfahren über das Auskunftsmodul des Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG) online abzufragen. Im Online-Verfahren können Sie sich unabhängig von den Sprechzeiten der Behörde erkundigen.
Sie erhalten hierüber nur Auskünfte zu Ihren eigenen Verfahren.
Die elektronische Sachstandsauskunft ist für Anträge in folgenden Verfahren möglich:
Baugenehmigungsverfahren
vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung
Nachträge zu Baugenehmigungen
Verlängerungen von Baugenehmigungen
Baulastenverfahren
Mängelanzeigen
Brandschutzprüfungen
Bürgeranfragen
Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle
Ziel der Bauaufsicht ist es, das Baugenehmigungsverfahren möglichst zügig, reibungslos und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich durchzuführen. Die Mitarbeiter:innen des Fachteams Bauordnung stehen Ihnen und Ihren Planverfasser:innen beratend zur Seite. Bereits bei der Planung Ihres Bauvorhabens können Sie unseren kostenlosen Beratungsdienst nutzen. Rechtliche Vorgaben für Ihr Bauvorhaben können so frühzeitig besprochen und bei der Planung berücksichtigt werden. Hierdurch kann viel Ärger mit der "Bauaufsicht" vermieden werden. Nach Eingang Ihres Bauantrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Gleichzeitig wird entschieden, ob und welche Fachbehörden zu Ihrem Bauantrag noch eine Stellungnahme abgeben müssen. Die Mitarbeiteri:innen bestimmen den für Sie günstigsten Verfahrensablauf und steuern diesen bis zum Abschluss. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie darüber informiert. Damit kleinere Fragen ohne großes Verwaltungsverfahren geklärt werden können, ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Antrag mit Telefonnummer, Handynummer und eventuell E-Mail-Adresse versehen. Bauvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bereiten, werden in der Regel kurzfristig genehmigt. Bei Bauvorhaben, die rechtlich oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann oft erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden. Was ist baugenehmigungspflichtig? Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen nach § 63 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen einer Baugenehmigung, sofern die Vorhaben nicht wegen ihrer Größe und Bedeutung oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes genehmigungsfrei sind. Das Baurecht unterscheidet: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:Der überwiegende Teil der Bauvorhaben wird im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW geprüft. Hierunter fallen alle Bauvorhaben, sofern es sich um Gebäude handelt, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten oder eine Sondernutzung erhalten sollen (Bürogebäude, Schulen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die bauordnungsrechtliche Prüfung beschränkt sich in erster Linie auf Fragen der Erschließung, der Abstandflächen, soziale Einrichtungen, Gestaltung, Stellplätze und örtlichen Bauvorschriften sowie die einzureichenden bautechnischen Nachweise. Genehmigungsverfahren nach § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:Dieses Genehmigungsverfahren ist vorgesehen für Gebäude, die eine bestimmte Größe überschreiten oder eine Sondernutzung erhalten sollen, wie zum Beispiel Schulen, Verkaufsstätten mit mehr als 700 Quadratmeter Verkaufsfläche, Versammlungsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 Quadratmeter Geschossfläche usw. Für welche Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung? Bauvorhaben nach § 65 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:Bauvorhaben nach § 65 BauONRW können baugenehmigungsfrei errichtet werden. Es handelt sich überwiegend um kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von Anforderungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung oder nach einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift. Auf Grund der Vielzahl von möglichen Einschränkungen gerade auch im Hinblick auf den Nachbarschutz ist bei Zweifelsfragen eine Rückfrage bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht angebracht. Bauvorhaben nach § 66 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:Hierbei handelt es sich um haustechnische Anlagen, wie Heizung, Lüftungs- und Abwasseranlagen. Als Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausführung muss eine Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung ausgestellt werden und der Bauherrin / dem Bauherrn vorliegen. Bauvorhaben nach § 67 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:Wohngebäude einschließlich der Nebengebäude und Nebenanlagen können im sogenannten Freistellungsverfahren direkt bei der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung des Bauortes angezeigt werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung des Grundstückes gesichert ist. Die Anzeige ist mit den üblichen Bauvorlagen bei der Stadtverwaltung Lage einzureichen. Zusammen mit den Bauvorlagen muss eine Erklärung der/des Entwurfsverfasser:in beigefügt werden, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Wenn die Stadt nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bauvorlagen erklärt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann nach Ablauf des Monats mit den Bauarbeiten begonnen werden. Beschleunigungsmöglichkeiten: Als Bauherr:in können Sie zusammen mit Ihrer Planverfasserin oder Ihrem Planverfasser Einfluss auf die Dauer des Baugenehmigungsverfahren nehmen. Sie tragen wesentlich zur Beschleunigung bei, wenn Sie Ihren Antrag vollständig mit allen notwendigen Bauvorlagen schnell und richtig einreichen. Jede schriftliche Nachforderung von Unterlagen verzögert das Verfahren. Bei Problemen und Fragen zu Ihrem Antrag wenden Sie sich bitte frühzeitig an den/die zuständige/n Sachbearbeiter:in. Ihr Antrag wird nach nach Eingang schnellstmöglich vorgeprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wird festgestellt, ob Ihr Antrag vollständig ist, welche weiteren Fachbehörden beteiligt werden müssen und ob weitere Unterlagen bzw. Nachweise erforderlich sind. Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen für Ihren Bauantrag. Sollten weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein oder Fragen geklärt werden müssen, ohne die Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden kann, werden Sie darüber unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung schriftlich informiert. Die Nutzung neuer elektronischer Medien kann die Bearbeitungszeit Ihres Antrages ebenfalls erheblich beschleunigen. Bitte geben Sie im Antragsformular Ihre Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer und Ihre E-Mail-Adresse vollständig und gut lesbar an. Fragen können dann zeitsparend auch per Mail oder Telefon geklärt werden. Nachzureichende Unterlagen können der Stadtverwaltung auch im pdf-Format per E-Mail zugeleitet werden.