Sie haben die Möglichkeit, den aktuellen Verfahrensstand Ihrer Anträge in Baugenehmigungsverfahren über das Auskunftsmodul des Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG) online abzufragen. Im Online-Verfahren können Sie sich unabhängig von den Sprechzeiten der Behörde erkundigen.
Sie erhalten hierüber nur Auskünfte zu Ihren eigenen Verfahren.
Die elektronische Sachstandsauskunft ist für Anträge in folgenden Verfahren möglich:
Baugenehmigungsverfahren
vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung
Nachträge zu Baugenehmigungen
Verlängerungen von Baugenehmigungen
Baulastenverfahren
Mängelanzeigen
Brandschutzprüfungen
Bürgeranfragen
Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Der Antrag ist bei der Stadt Goch einzureichen. Zu baulichen Anlagen zählen auch zum Beispiel Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze. Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Es empfiehlt sich manchmal, dem Baugenehmigungsverfahren eine Bauvoranfrage vorzuschalten. Hier können Einzelfragen bzw. Probleme planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Natur geprüft werden. Auch Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen wie Wasser-, Landschaftsrecht etc. können hier geklärt werden. Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist in der Regel anzeigepflichtig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu beantragen. Da für die meisten Vorhaben sogenannte "Entwurfsverfassende" (z. B. Architekt*Innen) für die Antragstellung notwendig sind, sollten diese auch Ihre ersten Ansprechpartner sein. Schließlich sind sie auch dafür verantwortlich, dass die eingereichten Unterlagen vollständig und brauchbar sind sowie dass das Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält. Bearbeitungszeit Die Bauherrschaft und die Entwurfsverfassende können Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie alle Unterlagen vollständig und richtig einreichen. Eine evtl. erforderliche Beteiligung anderer Fachbehörden (z. B. der Brandschutzdienststelle) kann jedoch nur in dem Umfang erfolgen, wie auch Ausfertigungen zum Bauantrag vorgelegt werden, die dann parallel versandt werden können. Ist eine Beteiligung von mehr als zwei Fachbehörden erforderlich, so empfiehlt es sich, mehr als die vorgeschriebenen Ausfertigungen einzureichen, damit eine Beteiligung von mehreren Fachbehörden zeitgleich erfolgen kann. Durch ggf. erforderliche Nachforderungen von fehlenden oder nicht ausreichenden Unterlagen wird die Dauer der Bearbeitungszeit wesentlich beeinflusst. Teilbaugenehmigung Haben Sie bereits einen (vollständigen) Bauantrag eingereicht (und ist über diesen noch nicht abschließend entschieden worden), so können Sie schriftlich beantragen, dass der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet wird. Nach Erhalt der Teilbaugenehmigung dürfen Sie mit dem Bau des von der Teilbaugenehmigung erfassten Teils des Gesamtvorhabens beginnen. Bitte beachten Sie: In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Generell gilt: Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung erhalten haben. Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden. Wird bekannt, dass Sie ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon bauen (so genanntes "Schwarzbauen"), wird die Baustelle sofort stillgelegt. Außerdem wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gleiches gilt auch für ungenehmigt durchgeführte Nutzungsänderungen. Sollten Sie noch Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Abteilung Stadtplanung und Bauordnung Goch gerne zur Verfügung.