außer Kraft - Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.

    Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.

    Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.

    Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Bauantrag ist notwendig für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen hergestellte Anlagen. Auch überwiegend ortsfest genutzte Objekte sind bauliche Anlagen. Je nach Objekt und Lage ist eines der folgenden Verfahren vorgesehen: einfaches Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 Freistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW 2018 Baugenehmigungsverfahren (Große Sonderbauten) nach § 65 BauO NRW 2018 Eine erteilte Baugenehmigung ist drei Jahre gültig, erlischt jedoch, wenn nach Beginn der Ausführung die Arbeiten länger als ein Jahr unterbrochen wurden. Auf schriftliche Beantragung ist der Bescheid jeweils um ein Jahr verlängerbar. Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich durch die Bauberatung des Fachbereiches Bauaufsicht beraten zu lassen, bevor der Antrag gestellt wird. BauberatungDie Bauberatung findet zurzeit am Dienstag im Technischen Rathaus, Langekampstraße 36, nur mit Termin statt.Bitte vereinbaren Sie unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 30 54 oder 0 23 23 / 16 - 30 39 einen Beratungstermin. Datenschutzinformationsblatt

    Online-Dienste

    Bauantrag

    ID: L100002_123085774

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauvorbescheid

    ID: L100002_123085786

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 54/2 - Technische Abteilung

    Beschreibung

    Aufgaben: Baugenehmigung und Bauaufsicht Terminvereinbarung zur Bauberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Kontakt

    Fax: 02323 1233-9285

    Telefon Festnetz: 02323 16-3039

    E-Mail: bauordnung@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich 54 - Bauordnung

    Beschreibung

    Aufgaben: Baugenehmigungen und Bauaufsicht Bauberatung Gebäudeakteneinsicht (Kontaktdaten unter Dienstleistungen) Schornsteinfegerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-3054

    Fax: 02323 161233-9285

    E-Mail: bauordnung@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
    • Weiterführende Informationen erhalten Sie unter "Baugenehmigung Erteilung und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    BauGB, BauO NRW, BauNVO, BauPrüfVO, Sonderbauvorschriften

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
    der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
    Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
    Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
    Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
    Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
    vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
    beteiligen sind.
    Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
    Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
    können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
    Bauvorhaben vorbringen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
    eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
    öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
    jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
    und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
    Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
    Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
    Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
    Denkmalschutzbehörde.
    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
    wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.


    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
    wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
    kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
    Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
    stichprobenartig durchgeführt werden.
    Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
    Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
    Anlagen durchgeführt.
    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
    Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
    Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
    Betrieb nehmen.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bauvorlagen sind durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser einzureichen und zu unterzeichnen. Der Bauherr muss nur das Antragsformblatt unterzeichnen. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen hängt von der Art des Antrages ab. Mindestanforderungen: Bauantrag aktueller unbeglaubigter Flurkartenauszug Lageplan auf der Grundlage der Flurkarte Bauzeichnungen M. 1:100 Baubeschreibung Berechnung zur Fläche, Rauminhalt und Herstellkosten Statistikbogen (dieser Erhebungsbogen wird durch einen Link auf der Homepage des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt) im Einzelfall: gewerbliche Betriebsbeschreibung landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung Brandschutzkonzept statische Berechnung Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Unterlagen zwecks Prüfung verlangen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.

    Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Klima-Check Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Herne (12. Dezember 2023) soll ab dem 01. Januar 2024 ein Klima-Check für private Bauvorhaben durchgeführt werden. Der Klima-Check soll im Rahmen des Bauantragsverfahrens mit den Antragsunterlagen eingereicht werden. Weitere Informationen und wie der Klima-Check anzuwenden ist, finden Sie hier: www.herne.de/klimacheck

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Erstunterkünfte, Baurecht, Energetische Anforderungen, Flüchtlinge, Sozialer Wohnungsbau, Energetische Anforderungen, Sozialer Wohnungsbau, Erstunterkünfte, Baurecht, Flüchtlingshilfe, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Flüchtlinge, Flüchtlingsunterkünfte, Flüchtlingsunterkünfte, Brandschutz, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English