außer Kraft - Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.

    Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.

    Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.

    Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn auf eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben. Die notwendigen Anträge und Formulare finden Sie unter nebenstehendem Link. Um einen ersten Überblick über die notwendigen Schritte für Ihr Bauvorhaben zu bekommen, steht Ihnen der Baukonfigurator auf dem Bauportal NRW zur Verfügung. Den Link finden Sie in der Box "Onlinedienstleistungen" unter "Bauvorhaben planen - Bauportal NRW".

    Online-Dienst

    Bauantrag

    ID: L100002_123035333

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnung und Untere Denkmalbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Allee 19 a

    53773 Hennef (Sieg)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Allee 19 a

    53773 Hennef (Sieg)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
    • Weiterführende Informationen erhalten Sie unter "Baugenehmigung Erteilung und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Notwendige Unterlagen für einen Bauantrag sind gemäß Bau-Prüfverordnung: Lageplan, Grundrisszeichnungen, Ansichten und Schnitte, Baubeschreibung, notwendige Berechnungen (z.B. Wohnflächenberechnung, Berechnung umbauter Raum, etc.), Bauantragsvordruck. Die Unterlagen sind mindestens 3-fach einzureichen. Bei Gewerbebetrieben ist eine 5-fache Einreichung sinnvoll. Die Unterlagen sind nach Anzahl und Umfang mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen.

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Gemäß §74 der Landesbauordnung ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde schriftlich erteilt; eine Begründungspflicht für die Baugenehmigung gibt es nicht. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte dritter erteilt; das heißt, nachbarschaftsrechtliche Regelungen und ähnliches haben neben der Baugenehmigung weiterhin Gültigkeit. Vor Zugang einer Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist. Die 3-Jahres-Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein ein Jahr verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer im Baugenehmigungsbereich ist unterschiedlich. Sie ist unter anderem abhängig von der Lage des Baugrundstückes (Bebauungsplangebiet, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich), der eventuell im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichenen Befreiungen und natürlich von den durch die Stadt zu beteiligenden Behörden. Gerade auf den Verfahrensgang bei den letztgenannten Einrichtungen hat die Stadt keinen Einfluß. Sofern die Bauvorlagen durch den Antragsstellenden Architekten vollständig eingereicht werden und die Behördenbeteiligung durchlaufen worden ist, kann eine Baugenehmigung kurzfristig erteilt werden. Die längeren Wartezeiten ergeben sich meist aus den unvollständig eingereichten Unterlagen als auch aus den umfangreichen Beteiligungsverfahren anderer Behörden. Die Kosten für eine Baugenehmigung richten sich nach dem umbauten Raum des geplanten Gebäudes, wobei die anzusetzenden Werte aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein Westfalen ersichtlich sind. Die Kosten für die Baukontrolle und Bauüberwachung richten sich ebenfalls nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein Westfalen.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
    der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
    Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
    Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
    Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
    Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
    vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
    beteiligen sind.
    Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
    Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
    können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
    Bauvorhaben vorbringen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
    eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
    öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
    jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
    und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
    Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
    Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
    Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
    Denkmalschutzbehörde.
    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
    wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.


    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
    wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
    kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
    Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
    stichprobenartig durchgeführt werden.
    Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
    Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
    Anlagen durchgeführt.
    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
    Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
    Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
    Betrieb nehmen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.

    Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Entwässerungsantrag im Baugenehmigungsverfahren Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Notwendigkeit eines Entwässerungsantrags von den Stadtbetriebe Hennef geprüft. Wird für das geplante Vorhaben ein solcher Antrag erforderlich, werden Sie zu gegebener Zeit von dort die Antragsformulare erhalten. Zur Entwässerung werden unteranderem folgende Punkte geprüft: Anschluss ans öffentliche Kanalnetz Niederschlagswassernutzung (Versickerung, Brauchwasseranlage, etc.) Überflutungsnachweis bei abflusswirksamen Flächen die größer als 800 m² sind Abwasserbehandlungsanlagen Eine Ableitung des Regenwassers auf öffentliche Flächen (Straßen) oder Nachbargrundstücke ist nicht zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Erstunterkünfte, Baurecht, Energetische Anforderungen, Flüchtlinge, Sozialer Wohnungsbau, Energetische Anforderungen, Sozialer Wohnungsbau, Erstunterkünfte, Baurecht, Flüchtlingshilfe, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Flüchtlinge, Flüchtlingsunterkünfte, Flüchtlingsunterkünfte, Brandschutz, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English