außer Kraft - Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.

    Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.

    Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.

    Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Baugenehmigungsverfahren ist der Bauantrag gemäß §70 Abs. 1 BauO NRW 2018 schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantrag ist sowohl von der Bauherrschaft also auch dem Entwurfsverfasser bzw. der Entwurfsverfasserin zu unterzeichnen, da Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein müssen. Bauvorlagenberechtigt ist, wer zum Beispiel die Berufsbezeichnung Architekt/in führen darf oder wer als Angehörige/r der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurskammer ist und mindestens zwei Jahrein der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war. Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Gültigkeit der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag - auch rückwirkend - jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

    Online-Dienst

    Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW 2018)

    ID: L100002_123124670

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnung und Denkmalschutz Abt. 61.2 - A 61 Amt für Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz

    Beschreibung

    Die Abteilung Bauordnung und Denkmalschutz der Stadt Herzogenrath bietet allen, die in Herzogenrath bauen wollen, ein Informationsangebot. So prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bauanträge sowie Bauvoranfragen und Freistellungsverfahren. Des Weiteren beraten und unterstützen sie die Bürgerinnen und Bürger während der Bauphase sowie der Bauüberwachung und der Bauabnahme und erstellen Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Die Abteilung Bauordnung und Denkmalschutz ist zudem Ansprechpartner für die Antragsprüfung bei Grundstücksteilungen und Werbeanlagen. Auch die Eintragung von Baulasten und das Führen des Baulastenverzeichnisses gehören zum Aufgabenbereich. Ebenso sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für wiederkehrende Prüfungen im Bereich Sonderbauten zuständig und kümmern sich um die Abwicklung städtebaulicher Verträge im Zusammenhang mit Neuerschließungen im Stadtgebiet. Der Bereich Denkmalschutz ist ebenfalls der Die Abteilung Bauordnung und Denkmalschutz angesiedelt. Zu den Aufgaben hier zählen unter anderem die Unterschutzstellung von Denkmälern. Die Digitalisierung des Bauantragsverfahrens erfolgt hier ebenso wie die Verwaltung und in Kürze die Digitalisierung des Bauarchivs inkl. Registratur und Statistik.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz - A 61

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
    • Weiterführende Informationen erhalten Sie unter "Baugenehmigung Erteilung und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das Antragsformular muss von dem Antragssteller und dem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. Gegebenenfalls ist dem Antrag noch die Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen. Baubeschreibung In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Betriebsbeschreibung gewerblich / landwirtschaftlich Für gewerbliche Anlagen ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich. Für landwirtschaftliche Betriebe ist entsprechend eine landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung einzureichen. Brandschutzkonzept bei Sonderbauten Amtliche Basiskarte (Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgenommen) Liegenschaftskarte/Flurkarte Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte einzureichen. Die Flurkarte darf zudem nicht älter als 6 Monate sein. Lageplan Der Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Zudem ist der Lageplan vom Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen. Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen. Bauzeichnungen Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der Bauprüfverordnung enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandspläne vorzulegen. Rechnerische Nachweise Folgende Nachweise sind den Bauantragsunterlagen beizufügen: Nachweise der Maße der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ, GFZ, Anzahl der Vollgeschosse) Ermittlung der Gebäudeklasse, Bekanntgabe des höchstgelegenen Aufenthaltsraums und gesamten Nutzfläche Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung Berechnung umbauter Raum / Stellplatzberechnung Abstandsflächenberechnung Erhebungsbogen Baustatistik Der Erhebungsbogen für die Baustatistik ist zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsicht einzureichen.

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
    der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
    Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
    Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
    Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
    Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
    vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
    beteiligen sind.
    Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
    Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
    können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
    Bauvorhaben vorbringen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
    eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
    öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
    jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
    und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
    Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
    Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
    Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
    Denkmalschutzbehörde.
    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
    wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.


    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
    wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
    kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
    Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
    stichprobenartig durchgeführt werden.
    Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
    Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
    Anlagen durchgeführt.
    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
    Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
    Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
    Betrieb nehmen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    3 Monate, unter der Voraussetzung, dass alle Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.

    Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Erstunterkünfte, Baurecht, Energetische Anforderungen, Flüchtlinge, Sozialer Wohnungsbau, Energetische Anforderungen, Sozialer Wohnungsbau, Erstunterkünfte, Baurecht, Flüchtlingshilfe, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Flüchtlinge, Flüchtlingsunterkünfte, Flüchtlingsunterkünfte, Brandschutz, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English