Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen
Beschreibung
Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.
Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.
Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
- Weiterführende Informationen erhalten Sie unter "Baugenehmigung Erteilung und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".
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Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
beteiligen sind.
Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
Bauvorhaben vorbringen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
Denkmalschutzbehörde.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
stichprobenartig durchgeführt werden.
Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
Anlagen durchgeführt.
Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
Betrieb nehmen.
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.
Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022
Stichwörter
Energetische Anforderungen, Flüchtlinge, Erstunterkünfte, Sozialer Wohnungsbau, Erstunterkünfte, Baurecht, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Flüchtlingsunterkünfte, Sozialer Wohnungsbau, Flüchtlinge, Flüchtlingsunterkünfte, Baurecht, Energetische Anforderungen, Flüchtlingshilfe, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Brandschutz