Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen
Beschreibung
Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungsauflage für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zuwanderungsbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.
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Online-Dienst
Änderung von Nebenbestimmungen (WSC)
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Im Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Welcome- und ServiceCenter Essen (WSC)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 201 88-38888
Fax: +49 201 88-33858
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständigen Zuwanderungsbehörden kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.
Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
- Erwerbstätigkeit
- Arbeitsvertrag
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Studien- oder Ausbildungsplatz
- Ausbildungsvertrag
- Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
- Studienbescheinigung
- Integrationskurse
- Berufssprachkurse
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Weiterbildungsmaßnahmen
- Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
- Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter
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Voraussetzungen
Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt
- Ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
- Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
- Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
- In Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 4a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 82 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Zuwanderungsbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
- Die Zuwanderungsbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
- Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Zuwanderungsbehörde ein.
- Die Zuwanderungsbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.
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Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 15.08.2024
Stichwörter
Wechsel des Arbeitgebers, Aufenthaltstitel, Blaue Karte, Schutzberechtige, Auflage aufheben, Nebenbestimmung, Schutzberechtigter, Auflage, Arbeitgeber ändern, Asylberechtigte, Aufenthaltserlaubnis, Flüchtling, Auflage löschen, Asylberechtigter, Beschäftigung ändern