Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder

    Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes sollten Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Geburt in Deutschland erhalten hat, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

    Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht. Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT - optional - zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden. Weitere Informationen rund um die Themen Migration und Aufenthalt (auch auf englischer, französischer, arabischer, türkischer, russischer sowie leichter Sprache) erhalten Sie hier: Informationen des BAMF zu Migration und Aufenthalt Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens: A- Ak, U - Z Herr Perz Al- Az Herr KrämerB, D Frau Poslad C, N - R Frau Naundorf E - G, Ko- Kz Herr Nowak H - Kn Frau Rabenschlag L, M Frau Skrobranek S Herr Böse T Frau Bellers

    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis

    ID: L100002_122790889

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Dormagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen. Dies sind:

    • Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile
    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes
    • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

    • Beide sorgeberechtigte Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
    • Das Kind ist minderjährig und aufgrund seiner Geburt in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes.
    • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
    • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 16 - 21 AufenthG bei Ausbildung und Erwerbstätigkeit §§ 22 - 26 AufenthG bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen §§ 27 - 36a AufenthG bei Aufenthalt aus familiären Gründen §§ 7, 37 - 38a AufenthG bei besonderen Aufenthaltsrechten

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
    • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität Ihres Kindes sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: 1 Jahr bis 3 Jahre Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Aufenthaltstitel der Eltern.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen bis 8 Wochen Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten. 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Bemerkung: Für die Ausstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF): https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kinder von Ausländern, Gesetzlicher Vertreter, Wahrung der Familieneinheit, Weiterbestehen der familiären Lebensgemeinschaft, Familieneinheit Wahrung, Aufenthaltsrecht, Fortsetzung des Aufenthalts, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Geburt in Deutschland, Familiennachzug zu Ausländern, Sorgerecht, Minderjährige, Kind eines Ausländers, Familie, Im Bundesgebiet geboren, Wiederkehrrecht Bestehen, Eltern, Bestehen eines Wiederkehrrechts, Kinder, In Deutschland geboren, Aufenthaltstitel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English