Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern

    Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen

    Wenn Sie zu Ihrem/Ihren ausländischen Ehegatten/in oder Lebenspartner/in nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Sie und Ihr/e Ehegatte/in oder Lebenspartner/in das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei von dem Mindestalter in bestimmten Fällen abgesehen werden kann.  

    Sie müssen in der Regel einfache Sprachkenntnisse nachweisen. Mit einfachen Sprachkenntnissen sollten Sie sich auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Von dem Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen gibt es mehrere Ausnahmen. Ist z.B.  die ausländische Person im Besitz einer Blauen Karte EU ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte, dann müssen Sie keine Sprachkenntnisse nachweisen. Die Informationen zu den weiteren Ausnahmen von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei Ihrer zuständige Behörde.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Familienmitglieds in Deutschland - für mindestens ein Jahr- erteilt. Ist der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden ausländischen Person weniger als ein Jahr gültig, wird die Aufenthaltserlaubnis auch für die kürzere Dauer erteilt.

    Die erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht. Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT - optional - zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden. Weitere Informationen rund um die Themen Migration und Aufenthalt (auch auf englischer, französischer, arabischer, türkischer, russischer sowie leichter Sprache) erhalten Sie hier: Informationen des BAMF zu Migration und Aufenthalt Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens: A- Ak, U - Z Herr Perz Al- Az Herr KrämerB, D Frau Poslad C, N - R Frau Naundorf E - G, Ko- Kz Herr Nowak H - Kn Frau Rabenschlag L, M Frau Skrobranek S Herr Böse T Frau Bellers

    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis

    ID: L100002_122790868

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Dormagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Aufenthaltstitel der ausländischen Person in Deutschland, zu der der Nachzug erfolgt
    • Bei dem Familiennachzug zum Ehegatten: internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigt Kopie oder Heiratsurkunde in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie oder von der Deutschen Auslandsvertretung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüfte Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
    • Bei dem Familiennachzug zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
    • Ggfls. Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung
    • Nachweis über die Wohnverhältnisse (z.B. Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angaben zu Quadratmeterzahl des Wohnraums )

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die ausländische Person in Deutschland besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEU, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte.
    • Sie und Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie können einfache Sprachkenntnisse nachweisen, soweit erforderlich.
    • Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in verfügt über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und finanzielle Mittel, um für Ihre Familie zu sorgen.
    • Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in hat erfolgreich eine Wohnung in Deutschland gemietet, die ausreichend Platz für Ihre Familie bietet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 16 - 21 AufenthG bei Ausbildung und Erwerbstätigkeit §§ 22 - 26 AufenthG bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen §§ 27 - 36a AufenthG bei Aufenthalt aus familiären Gründen §§ 7, 37 - 38a AufenthG bei besonderen Aufenthaltsrechten

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 27.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Einwanderung, Lebenspartner, Ehegatte, Ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse, Familiennachzug, Einreise

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English