Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger mit Ihrem deutschen Ehe- oder Lebenspartner in Deutschland zusammen leben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAusländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten benötigen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wird ausländischen Ehepartner*innen, Kindern und Eltern minderjähriger Deutschen ausgestellt.Auch ein in Deutschland geborenes ausländisches Kind benötigt eine solche Aufenthaltserlaubnis.Die Aufenthaltserlaubnis für Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner wird befristet, für mindestens ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.Generell wird vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum benötigt. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des auswärtigen Amts.

    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    ID: L100002_123954680

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Minden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
    • Nachweis über den Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde)
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDie vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
    • Sie sind Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen.
    • Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
    • Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.

    Bitte beachten Sie: Für die Wirksamkeit der Eheschließung kommt es auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form und die dortigen Eheschließungsvoraussetzungen an. Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.

    • Sie führen mit Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn Sie regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
    • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Davon kann abgesehen werden, wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.

    Bitte beachten Sie: unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDie Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen richten sich nach §§ 27 bis 36a AufenthG.Zusätzlich gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAufenthaltsgesetz (AufenthG)Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAntrag vor OrtNach Ihrer Wohnsitzanmeldung im Bürgerbüro erhalten Sie postalisch einen Termin bei der Ausländerbehörde. Während des Termins wird Ihr Antrag angenommen, Ihre Nachweise geprüft und elektronisch Fingerabdrücke genommen.Wenn Ihr Antrag vollständig ist und positiv beschieden wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.Online-AntragNach dem Eingang Ihres Online-Antrages wird der Antrag durch die Ausländerbehörde geprüft. Sofern weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden, wird die Ausländerbehörde diese schriftlich bei Ihnen anfordern.Sofern die Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfolgen kann, erhalten Sie hierzu schriftlich einen Termin von der Ausländerbehörde. Sollte die beantragte Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sein, wird die Ausländerbehörde Ihnen dies schriftlich mit Begründung mitteilen.Abschließend (bei beiden Antragsformen)Nach etwa sechs bis acht Wochen, können Sie den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der Ausländerbehörde abholen. Hierzu erhalten Sie einen Termin.Wenn der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen

    Bearbeitungsdauer

    Etwa sechs bis acht Wochen Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Bemerkung: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde. In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden100 Euro für die Ersterteilung (50 Euro bei Kindern) 93 Euro für eine Verlängerung (46,50 Euro bei Kindern)Die Gebühren sowie eine eventuelle Befreiung ergeben sich aus den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF): https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDeutschen/nachzug-zu-deutschen-node.html Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) über den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland: https://fimportal.de/download/8fc43f0db846100475cdc2d761654935 Informationen zum Familiennachzug auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/familienzusammenfuehrung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 22.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Aufenthaltsrecht, Lebenspartnerschaft, Ehefrau, Staatsangehörigkeit, Familiennachzug, Ehegattennachzug zu Deutschen, Einreise, Aufenthaltstitel, Lebenspartner, Ehegattennachzug, Lebensgemeinschaft, Familienzusammenführung, Einwanderung, Ehemann, Ehegatte, Aufenthaltsort, Sprachkenntnisse, Deutschkenntnisse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English